Rz. 11

Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31.12.2019 gestellt werden (§ 124 Abs. 1 Satz 1). Generelle Voraussetzung für eine Antragstellung beim Land ist, dass die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften dies vorsehen (Abs. 1 Satz 1 HS 2) und bis zum 31.12.2018 vorliegen (vgl. auch Rz. 11).

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 Satz 1 ist dem Antrag ein Konzept beizufügen, in welcher Weise die Aufgaben durch die Beratungsstellen wahrgenommen werden. Ferner hat der Antragsteller zu erläutern, mit welchen eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln die Beratungsstellen ausgestattet werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Konzept nach Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis über die von ihm angestrebte Zusammenarbeit mit den Beratungsangeboten der privaten Pflege-Pflichtversicherung zu führen. Die anzustrebende Zusammenarbeit mit der privaten Pflege-Pflichtversicherung kann über den Verband der privaten Krankenversicherung erfolgen. Da für die private Pflege-Pflichtversicherung keine gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation besteht, reicht nach der Gesetzesbegründung als Nachweis eine Dokumentation über die Beschreibung der angebotenen Zusammenarbeit, die hierüber geführte Kommunikation und die geäußerten Absichten des privaten Versicherungsunternehmens zu einer Beteiligung an dem jeweiligen Modellvorhaben aus (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 73).

 

Rz. 13

Nach Abs. 2 Satz 3 ist das Nähere, insbesondere zu den Anforderungen an die Beratungsstellen und an die Anträge nach Abs. 1 sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31.12.2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln.

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