Rz. 10

Als antragsberechtigte Stellen sind nach Abs. 1 Satz 1 die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII vorgesehen. Dies sind in aller Regel die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger. Daneben kommen im Einzelfall aber auch die von den Ländern gemäß § 3 Abs. 3 SGB XII bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe als antragsberechtigte Stelle in Betracht. Dies sind je nach landesrechtlicher Ausgestaltung das Land oder die höheren Kommunalverbände (z. B. in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband). Soweit als überörtlicher Träger für die Hilfe zur Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das Land bestimmt ist, verbleibt das Antragsrecht nach Abs. 1 Satz 2 bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe zur Pflege durchführen. Sofern sich die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf mehrere Kreise erstreckt, soll sich der Antrag auf Durchführung eines Modellvorhabens auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beschränken (Abs. 1 Satz 3). Eine vergleichbare Sachlage kann nach Auffassung des Gesetzgebers in Stadtstaaten auftreten, wenn die Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege oberhalb der Bezirke/Stadtteile liegt. Hieraus erklärt sich die Regelung in Abs. 1 Satz 4, dass sich das Modellvorhaben für Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, auf jeweils einen Stadtbezirk zu beschränken hat. Beiden Regelungen in Abs. 1 Satz 3 und 4 liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, sinnvolle Verwaltungseinheiten zu bestimmen, um einerseits Synergieeffekte zu erzielen und andererseits die Übernahme der Beratungsaufgaben im Rahmen der Modellvorhaben gut zu bewältigen (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 72).

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