Rz. 4

Abs. 1 sieht eine Regelung zu Modellvorhaben vor, die es den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach dem SGB XII ermöglicht, Beratungsaufgaben nach dem SGB XI mit eigenen Beratungsaufgaben für alte und/oder hilfebedürftige Menschen zusammenzuführen und gemeinsam in eigener Zuständigkeit zu erbringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es Ziel der Modellvorhaben, die Beratung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern, indem sie zusammengeführt oder verzahnt wird mit Beratungsangeboten zu Leistungen der Altenhilfe nach dem SGB XII, der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des bürgerlichen Engagements (vgl. auch Abs. 1 Satz 7).

 

Rz. 5

Die Modellvorhaben umfassen nach Abs. 1 Satz 5 insbesondere die Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen:

  1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c,
  2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und
  3. Pflegekurse nach § 45.

Die Kreise und kreisfreien Städte müssen als antragsberechtigte Stellen ( vgl. Rz. 8) nicht in jedem Fall im Rahmen der Aufgabenübernahme die Beratung oder Kurse selbst erbringen. Zur besseren Verzahnung der unterschiedlichen Beratungsangebote im Zuständigkeitsbereich der Kommunen kann auch lediglich die Federführung über die gesetzlich in Betracht kommenden Beratungsangebote der Pflegeversicherung übernommen werden (BR-Drs. 410/16 S. 72).

 

Rz. 6

Im Übrigen kann abweichend von Satz 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c im Einzelfall unter den in Abs. 2 Satz 8 näher beschriebenen Voraussetzungen auch durch die Pflegekassen erfolgen. Soweit die Antragsteller der Modellvorhaben in einer für diesen Fall zur Voraussetzung erhobenen Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen in der Zusammenarbeit der Beratung auf die Übernahme der Verantwortung für die Erbringung der Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c in eigenen Beratungsstellen verzichten, verbleibt die Verantwortung hierfür mithin bei den Pflegekassen.

Die Ergänzungsvereinbarung ist nach Abs. 1 Satz 9 schiedsstellenfähig. Die Regelungen des Abs. 5 Satz 5 bis 7 über die einvernehmliche Bestellung einer unparteiischen Schiedsperson finden nach Abs. 1 Satz 10 entsprechende Anwendung (vgl auch Rz. 16).

 

Rz. 7

Nach der weiteren Zielsetzung des Gesetzgebers sollen in den Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen alle Beratungsangebote aus einer Hand erfolgen. Ein Modellvorhaben umfasst daher nach dessen Vorstellungen mehr als die Übernahme der gesetzlich nicht abschließend in Abs. 1 Satz 5 genannten Aufgaben. Es umfasst z. B. die Vernetzung der Beratungsangebote mit weiteren ortsnahen Angeboten. Dies gilt insbesondere für die Vernetzung von Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c mit kommunalen Beratungsaufgaben wie z. B. den Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe zur Pflege und der Altenhilfe nach dem SGB XII. Reibungsverluste sollen minimiert werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung quartiersnaher Wohn- und Versorgungsstrukturen kommt aus Sicht des Gesetzgebers vor allem der Wohnraumanpassungsberatung und der Wohnberatung sowie ihrer Verknüpfung mit den gesetzlich angeführten anderen Beratungsinhalten eine große Bedeutung zu. Auch könne die Stärkung ambulanter Pflegesettings positiv beeinflusst und der Ausbau präventiver Hausbesuche durch die Kommunen befördert werden (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 71).

 

Rz. 8

Für die Qualitätsmaßstäbe der Beratung im Rahmen der Modellvorhaben gilt nichts anderes wie für die Beratung der Pflegekassen. Für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit bedeutet die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 gemäß Abs. 1 Satz 6, dass die Beratung eine Qualifikation wie die eines ambulanten Pflegedienstes mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz erfordert. Damit soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Leistungsansprüche Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Rahmen der Durchführung von Modellvorhaben nicht eingeschränkt werden (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 72).

 

Rz. 9

Aus Abs. 1 Satz 6 folgt, dass die Regelungen zur Vergütung (§ 37 Abs. 3 Satz 5 HS 2 und Satz 6 HS 2) keine Anwendung finden. Vielmehr soll die Vergütung im Rahmen der Verträge geregelt werden, um eine größtmögliche Flexibilität für Modellvorhaben zu gewährleisten (BR-Drs. 410/16 S. 72).

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