Rz. 4

Aus der Regelung des Abs. 1 Satz 1 folgt, dass spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes mit dem Pflegebedürftigen ein Pflegevertrag dergestalt zustande kommt, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe i. S. d. § 36 zu versorgen. Für die Entstehung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Pflegedienst und dem von ihm betreuten Personenkreis reicht damit schon die tatsächliche Durchführung eines Pflegeeinsatzes aus, ohne dass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Schriftform bedarf. Hierbei berechtigt der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 zu der Annahme, dass die dort beschriebene Rechtsfolge auch für probeweise von dem Pflegebedürftigen in Anspruch genommene Pflegeeinsätze gilt. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem zustande gekommenen Pflegevertrag um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, auf den die zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB Anwendung finden.

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Pflegedienst, nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Hierbei besteht eine Pflicht des ambulanten Pflegedienstes zur Vorlage des Pflegevertrages an die Pflegekasse auch bei entsprechender Aufforderung durch den Pflegebedürftigen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 90).Den Pflegekassen vermittelt die Aushändigung des Pflegevertrages mehr Rechtsklarheit und Transparenz und bewirkt, dass die Kostenträger die ihnen im Sachleistungssystem der Pflegeversicherung für die Interessen der Pflegebedürftigen zukommende Sachwalterfunktion (z. B. Unterstützungspflichten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gem. § 115 Abs. 3 Satz 7) effizienter ausüben können. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Pflegeverträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 3 und 4 den vertraglichen Absprachen in den Versorgungsverträgen zwischen den Kostenträgern und den Einrichtungsträgern entsprechen.

Von der Regelung des Abs. 2 Satz 1 unbenommen bleibt das Recht des Pflegebedürftigen, eine Ausfertigung des Pflegevertrages auch für sich selbst zu verlangen; diese Berechtigung folgt bereits aus den mit Abschluss des Pflegevertrages für den Pflegedienst einhergehenden Nebenpflichten (vgl. auch BT-Drs. 16/7439 S. 90).

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