Rz. 2

Die Vorschrift trägt der rechtlichen Verzahnung öffentlich-rechtlicher und individueller (privatrechtlicher) Vereinbarungen zum Schutz der Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme von Leistungen bei häuslicher Pflege (§ 36) durch besondere Regelungen Rechnung. Es handelt sich um eine Sonderregelung für den ambulanten Bereich und bezweckt für diesen Bereich den Schutz der Pflegebedürftigen ebenso, wie es vergleichbar im stationären Bereich für die Pflegeheimbewohner durch die Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) bei Abschluss eines Heimvertrages und nach § 119 für die nicht unmittelbar diesem Gesetz unterliegenden Vertragsbeziehungen zwischen der zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung und deren minderjährigen Bewohnern angestrebt wird.

Abs. 1 regelt das Zustandekommen des Pflegevertrages unter gleichzeitiger Festlegung einer wesentlichen Mitteilungspflicht bei Änderung der Sachlage. Abs. 2 räumt dem Pflegebedürftigen ein besonderes fristloses Kündigungsrecht ein. Abs. 3 beschreibt die wesentlichen Mindestinhalte eines Pflegevertrages und normiert für den Pflegedienst daneben eine besondere Informationsverpflichtung zu den Kosten seiner Dienstleistungen. Abs. 4 regelt einzelne Vergütungsfragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge