Rz. 32

Bei schweren, kurzfristig nicht behebbaren Versorgungsmängeln im stationären Bereich (Einzelfallprüfung) sind die Pflegekassen auf Antrag der betroffenen Heimbewohner nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, zur Sicherstellung einer nahtlosen Pflege und Betreuung eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei Sozialhilfeempfängern hat die Vermittlung unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers zu erfolgen (Abs. 4 Satz 2). Die Regelung des Abs. 4 dient der Wahrung der Rechte der Heimbewohner (Verbraucherschutz). Das eigenständige Kündigungsrecht des Heimbewohners gemäß § 11 Abs. 3 Wohn und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gegenüber dem Heimträger bleibt hiervon unberührt.

 

Rz. 33

Bei schwerwiegenden Pflegemängeln im ambulanten Bereich sind die Pflegekassen auf entsprechende Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung berechtigt, dem Pflegedienst die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig zu untersagen (Abs. 5 Satz 1). In diesem Falle hat die Pflegekasse den Pflegebedürftigen – vergleichbar der Regelung für den stationären Bereich – zur Gewährleistung einer nahtlosen Pflege und Versorgung an einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln. Abweichend von der für den stationären Bereich in Abs. 4 Satz 1 getroffenen Regelung bedarf es für eine Untersagungsverfügung im ambulanten Bereich allerdings keines Antrags des Pflegebedürftigen. Die Vermittlung hat unter weitgehender Beachtung des für die Pflegebedürftigen in § 2 Abs. 2 festgeschriebenen Wahlrechts zu erfolgen. Für den Kreis der Sozialhilfeempfänger gilt bei Vermittlung das Beteiligungserfordernis des Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

 

Rz. 34

Gemäß Abs. 6 Satz 1 haftet der Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern in den Fällen der Abs. 4 und 5 für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder stationären Einrichtung, soweit die zur Vermittlung führenden Versorgungsmängel von dem Einrichtungsträger vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sind. § 278 BGB findet entsprechende Anwendung. Diese Regelung schließt anderweitige Schadensersatzansprüche nicht aus; § 66 SGB V gilt entsprechend (Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 7).

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