Rz. 8

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen sind Wartezeiten obligatorisch. Diese gelten sowohl für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung als auch für die Krankentagegeldversicherung und die Pflegekrankenversicherung. Wartezeiten sind leistungsausschließende Karenzzeiten und rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/PV) sehen für in der Vergangenheit abgeschlossene Pflegeversicherungsverträge im Allgemeinen eine Wartezeit von drei Jahren vor, gerechnet vom Versicherungsbeginn an.

 

Rz. 9

Durch Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e verpflichtet der Gesetzgeber die Versicherungsunternehmen, keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung vorzusehen (vgl. § 33 Abs. 2).

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