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Für die Führung der Arztregister bzw. Zahnarztregister sehen die Zulassungsverordnungen ein verbindliches Muster vor, welche personenbezogenen Daten in das Register eingetragen werden müssen. Die normierten Daten, wie Name und Titel, Geburtsdatum und –ort, Wohnungs- und Praxisanschrift, Staatsangehörigkeit, Fremdsprachenkenntnisse, Datum des Staatsexamens, der Approbation und ggf. Promotion, Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet dienen u. a. als Basisdaten für die Bedarfsplanung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 99). Das Eintragungsverfahren und die -voraussetzungen (vgl. § 95a) sind ebenfalls detailliert festgelegt. Zu den Registerakten werden auch alle Entscheidungen, wie Beschlüsse und Urteile in Zulassungssachen, genommen (BSG, Urteil v. 16.3.1973, 6 RKa 40/71 zu § 368b RVO a. F.), damit jederzeit ein lückenloser Nachweis über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes/Psychotherapeuten und des Zahnarztes geführt werden kann. Dazu gehören auch unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten (ausgenommen Verwarnungen) nach § 81 Abs. 5.

Die Regelungen beinhalten auch das Recht auf Einsichtnahme in die Register und Registerakten, wobei zwischen dem generellen Recht auf Einsichtnahme der Zulassungsinstanzen und dem individuellen Recht des Arztes, seines Bevollmächtigten, der KV/KZV, der Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkassen/Verbände der Ersatzkassen differenziert wird.

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