2.1 Teilnahme an der ambulanten Versorgung

2.1.1 Verfassungsrechtliche Aspekte

 

Rz. 12

Die Beschränkungen der Vorschrift greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie erfordern eine gesetzliche Grundlage unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Zulassungsrecht wird nicht nur durch Gesetze eingegriffen, sondern auch durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und durch Verordnungen. Anerkannt ist, dass dem Gesetzesvorbehalt genügt wird, wenn Beschränkungen innerhalb gewisser Grenzen auch in Gestalt von Satzungen und Rechtsverordnungen, erfolgen (BVerfG, Beschluss v. 26.9.2016, 1 BvR 1326/15). So wird auch zugestanden, dass z. B. die Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung aufgrund von Vorschriften der Ärzte-ZV in das Grundrecht der Berufsausübung eingreifen kann, was das BVerfG veranlasst hat, die Regelung des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV als verfassungswidrig anzusehen (BVerfG, a. a. O.). Beanstandet worden ist, dass nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV die Beendigung der Zulassung bereits kraft Gesetzes eintrat. Nicht zu beanstanden ist, dass Heilpraktiker, Tierärzte oder Podologen von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind. Ausdrücklich hat das BVerfG (Beschluss v. 10.5.1988, 1 BvR 111/77) den Ausschluss der Heilpraktiker von der Kassenzulassung als gerechtfertigt angesehen. Mit der Neufassung des Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung zum 11.5.2019 die Sonderregelung des bisherigen § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV in das SGB V bei den Fallarten "Ende der Zulassung" aufgenommen.

 

Rz. 13

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass ein Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nur die Berufsausübung des Arztes beeinträchtigt, sondern im Hinblick auf die große Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und die daher mit einem Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschluss v. 13.3.1998, 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93).

Zur Zulässigkeit der Rechtsgrundlage ist in dem Beschluss des BVerfG ausgeführt, § 80 GG verlangt die Entscheidung des Gesetzgebers selbst, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können.

2.1.2 Rechtsgrundlagen des § 95 Abs. 1 Satz 1

 

Rz. 14

Der Arzt/Psychotherapeut, das MVZ oder die medizinische Einrichtung entscheiden selbst, ob sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Dies wird u. a. daran deutlich, dass die Zulassung oder Ermächtigung nur auf den freiwilligen Antrag des Bewerbers hin erfolgt, er also grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, den Antrag zu stellen. Mit dem Rechtsmittel der freiwilligen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wird einerseits dem Erhalt der freiberuflichen Tätigkeit des Arztes Rechnung getragen und andererseits das in der gesetzlichen Krankenversicherung vorherrschende Sachleistungsprinzip umgesetzt, welches die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die vertragsärztliche Versorgung als Sachleistung (Naturalleistung) zu gewähren bzw. zu vermitteln. Mit der Vermittlung treten die Krankenkassen (anstelle der Patienten) als Auftraggeber der ärztlichen Tätigkeit auf. Die Auftragserteilung regelt für die Krankenkassen die für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständige KV mithilfe der Zulassung oder der Ermächtigung. Es handelt sich daher bei der KV-Tätigkeit nicht um die Regelung eines Berufs, sondern um die Regelung eines beruflichen Auftrags. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist deshalb auch kein eigener selbständiger Beruf, sondern die Erfüllung eines durch die Zulassung oder Ermächtigung erteilten Auftrags im Rahmen der allgemeinen freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit, was verfassungsrechtlich im Hinblick auf die in Art. 12 GG Abs. 1 Satz 1 geregelte Berufsfreiheit sowie die in Satz 2 ggf. per Gesetz zu regelnde Berufsausübung entscheidend ist.

 

Rz. 15

Die Vorschrift bezieht sich auf approbierte Ärzte, Psychotherapeuten, die ihre Eintragung in das Arzt- oder Zahnarztregister nachweisen können (Abs. 2 Satz 1). Die Zulassung von approbierten Ärzten, Zahnmedizinern und Psychotherapeuten verleiht ihnen einen öffentlich-rechtlichen Status. Dieser ist nicht übertragbar, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Auf einer ganz anderen Ebene bewegen sich zivilrechtliche Vereinbarungen, die etwa zwischen Ärzten zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ geschlossen werden. Deswegen ist es ein in der Praxis häufig anzutreffender Irrtum, dass Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüche von Ärzten untereinander vo...

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