0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind die Sätze 1 und 3 in Abs. 1 sowie der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Satz 4 ist mit dem Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) gestrichen worden. Aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift redaktionell dem neu eingeführten Gemeinsamen Bundesausschuss angepasst worden. Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ist die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit über Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) ist dem Satz 2 des Abs. 1 ein Halbsatz mit Wirkung zum 1.5.2006 angefügt worden.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 der Satz 2 geändert und die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Ebenso sind in Abs. 2 der Satz 1 geändert und der Satz 2 angefügt worden.

Aufgrund des Art. 8 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) ist mit Wirkung zum 29.7.2017 der Abs. 3 angefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) v. 9.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "35 Abs. 1" durch die Wörter "20i Abs. 1" und bei Beschlüssen nach "§ 35 Abs. 1" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Auf die wichtige Bedeutung der Richtlinien für ein Funktionieren der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung ist bereits bei § 92 hingewiesen worden. Wegen dieser besonderen Bedeutung hat der Gesetzgeber dem BMG ein Beanstandungsrecht beim Zustandekommen der Richtlinien vorbehalten. Logische Folge dieses Beanstandungsrechts ist die Ersatzvornahme durch das BMG, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Richtlinien entweder überhaupt nicht oder nicht fristgerecht erlässt. Die Vorschrift ermöglicht eine präventive aufsichtsrechtliche Kontrolle, bevor die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Bundesanzeiger publiziert wird und damit verbindlichen Charakter bekommen hat.

Nach Abschluss des Beanstandungsverfahrens erfolgt die amtliche Bekanntmachung der Richtlinie im Bundesanzeiger (BAnz.). Dabei ist ein Hinweis auf die Fundstelle im Internet anzugeben, wo die tragenden Gründe der Richtlinie zu finden sind.

Mit Wirkung zum 29.7.2017 ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) Abs. 3 aufgenommen worden, mit dem verbindlich geregelt ist, dass Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des BMG im Bereich der Aufsicht über Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses keine aufschiebende Wirkung haben.

2 Rechtspraxis

2.1 Vorlagepflicht

 

Rz. 3

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem BMG vorzulegen und können innerhalb von 2 Monaten beanstandet werden. Es besteht eine Vorlagepflicht. Sie ermöglicht der Aufsichtsbehörde, ihre Kontrollbefugnisse wahrzunehmen(vgl. Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 94 Rz. 14). Die Vorlagepflicht ist ihrem Inhalt nach bezogen auf wesentliche Änderungen oder Neuerungen. Darunter fallen keine redaktionellen Änderungen (Hannes, a. a. O.). Ausnahmen ergeben sich aus §§ 35a und 35b. Innerhalb welcher Zeit die Richtlinien vorgelegt werden müssen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Da aber das Wirksamwerden der Richtlinien von der Vorlage abhängig ist, wird sich der Gemeinsame Bundesausschuss nicht lange Zeit lassen, die beschlossenen Richtlinien mit den tragenden Gründen, die sich z. B. auch mit den eingegangenen Stellungnahmen der Berechtigten auseinandersetzen, dem BMG vorzulegen. Die Frist für die aufsichtsrechtliche Prüfung durch das BMG von generell 2 Monaten ist bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35 Abs. 1 (Gruppenbildung für Arzneimittel-Festbeträge) mit Wirkung zum 1.5.2006 auf 4 Wochen verkürzt worden, um das Festbetragsverfahren, welches wegen der differenzierten Gruppenbildung ohnehin sehr zeitaufwendig ist, zumindest im Verwaltungsvollzug etwas zu beschleunigen. Mit Wirkung zum 11.5.2019 gilt nach Abs. 1 Satz 2 HS 2 die verkürzte Beanstandungsfrist des BMG auch für die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (vgl. § 20i Abs. 1 Satz 3). Die Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RLi) i. d. F. v. 21.6.2007, zuletzt geändert am 16.3.2023 und in Kraft getreten am 21.4.2021, regelt auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission...

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