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Nach Abs. 2 Satz 2 können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung sein. Das Wort "insbesondere" ermöglicht auch anderen Einrichtungen eine Antragstellung, immer vorausgesetzt, sie sind in der Lage, die Versorgungsforschung im Sinne der Erzielung wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen. Zwar hatte sich der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zunächst auch hier für eine Streichung der Aufzählung der möglichen Antragsteller ausgesprochen. In der Begründung war aber weiterhin davon ausgegangen worden, dass insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung sein können. Eine weitere Konkretisierung könne danach in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses erfolgen, die der Genehmigung des BMG bedürfe. Das hat schließlich dazu geführt, dass in Abs. 2 Satz 2 die Aufzählung beibehalten und lediglich das Wort "insbesondere" übernommen worden ist.

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