Rz. 33

Während ursprünglich eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung auch bei nur kurzer Dauer der Familienversicherung möglich war, wurde mit dem GKV-GRG 2000 ab dem 1.1.2000 auch für die Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung das Erfordernis einer Vorversicherungszeit eingeführt.

 

Rz. 34

Als Vorversicherungszeiten sind die Zeiten erforderlich und ausreichend, die auch bei einem aus der Versicherungspflicht Ausscheidenden nach Abs. 1 Nr. 1 für die Weiterversicherung erforderlich und notwendig sind (vgl. Rz. 18). Die Zeiten des rechtswidrigen Bezuges von Alg II werden auch bei den Vorversicherungszeiten für das Beitrittsrecht im Anschluss an eine Familienversicherung nicht berücksichtigt, denn der Verweis auf Nr. 1 schließt den dort geregelten Ausschluss von Zeiten des rechtswidrigen Bezuges von Alg II ein (vgl. dazu Rz. 20a ff.). Dieser Ausschluss gilt sowohl für die eigenen Familienversicherungszeiten, die auf dem rechtswidrigen Bezug von Alg II des Stammversicherten beruhen, als auch für Vorversicherungszeiten von Eltern.

 

Rz. 35

Anders als in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Vorversicherungszeit aber nicht zwingend durch den Beitrittsberechtigten selbst (z. B. durch eine entsprechende Dauer der Familienversicherung) erfüllt werden. Erfüllt der zuvor Familienversicherte die Vorversicherungszeit nicht, ist notwendig und ausreichend die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Elternteil, der zuvor die Familienversicherung vermittelt hatte. Eine Kumulation der Versicherungszeiten beider Elternteile mit Zeiten der eigenen Mitgliedschaft oder Familienversicherung des Berechtigten ist für die Vorversicherungszeit nicht möglich. Die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Lebenspartner des Elternteils, der die Familienversicherung vermittelt hatte, ist ebenfalls nicht ausreichend, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Gleichstellung fehlt. Selbst wenn der Lebenspartner die Familienversicherung vermittelt hatte (als Stiefkind nach § 10 Abs. 4 Satz 3), sind dessen Vorversicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Dies erscheint verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07, NJW 2010 S. 1439), zumal in Abs. 1 Nr. 4 die Mitgliedschaft des Lebenspartners für die Vorversicherungszeit ausreichend ist.

 

Rz. 36

Konnten allerdings beide Elternteile eine Familienversicherung vermitteln und wurde nach § 10 Abs. 5 für deren Durchführung eine Krankenkasse gewählt, schließt dies nicht aus, die Vorversicherungszeit des Elternteiles zu berücksichtigen, dessen Krankenkasse nicht gewählt worden war. Auf Krankenkassenzuständigkeiten kommt es insoweit nicht an (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 9 Rz. 26, Stand: Dezember 2017; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 9 Rz. 19).

 

Rz. 37

Wer als zuletzt Familienversicherter aus der Familienversicherung ausscheidet und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kann, wenn er früher privat krankenversichert war, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 in die private Krankenversicherung zurückkehren.

 

Rz. 37a

Aufgrund der Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung durch § 188 Abs. 4, die auch für den Fall des Endes der Familienversicherung gilt, bedarf es keiner Vorversicherungszeiten für die freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an die Familienversicherung. Selbst wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, bedarf es daher einer ausdrücklichen Austrittserklärung, um die freiwillige Mitgliedschaft zu vermeiden, weil das Bestehen einer anderweitigen Absicherung nicht zu den Ausschlussgründen des § 188 Abs. 4 gehört (vgl. Komm. zu § 188).

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