Rz. 8a

Eine Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung kann z. B. hilfreich sein bei langen Anfahrtwegen oder nach einer Operation des Patienten, wenn sie das Aufsuchen der Praxis unmöglich macht. Die organisatorischen Voraussetzungen der Videosprechstunde regelt die Anlage 31b zum BMV-Ä.

Anlage 31b des BMV-Ä enthält mit Wirkung zum 1.10.2016 die "Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 4". Sie regelt in der vertragsärztlichen Versorgung insbesondere in

§ 1 den Vertragsgegenstand,

§ 2 die Bestimmungen zum Datenschutz,

§ 3 die Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde,

§ 4 die Anforderungen an den Vertragsarzt,

§ 5 die Anforderungen an den Videodienstanbieter sowie

in der Anlage 1 die technischen Anforderungen an die apparative Ausstattung der Arztpraxis.

Die Erbringung von Videosprechstunden im Rahmen dieser Vereinbarung wird gemäß § 291g definiert als synchrone Kommunikation zwischen einem Arzt und einem ihm bekannten Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Arzt dem Patienten anbieten kann (§ 1 Satz 2 der Vereinbarung).

Nach § 2 der Vereinbarung haben der Videodienstanbieter und der Vertragsarzt für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des SGB V sowie des SGB X ergeben. Bei der konkreten Umsetzung kann sich der Vertragsarzt an den "Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer (BÄK) und der KBV orientieren. Im Hinblick auf die Datensicherheit hat der Vertragsarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 BDSG eingehalten werden.

Zu § 3 der Vereinbarung sind sich die Vereinbarungspartner (KBV und GKV-Spitzenverband) einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für beide Teilnehmer freiwillig ist. Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufs in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen. Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videosprechstunde nicht gestattet.

Die apparative Ausstattung des Vertragsarztes umfasst nach § 4 der Vereinbarung einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautsprecher. Deren Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie der Bildschirm und die Kamera müssen die in Anlage 1 definierten Standards erfüllen und die Kommunikation mit dem Patienten ermöglichen.

Nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung informiert der Vertragsarzt den Patienten über die Videosprechstunde entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer gemäß § 3 der Vereinbarung und holt eine schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ein, welche die Anforderungen des § 4a BDSG erfüllt und die der Patient jederzeit widerrufen kann. Nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung darf die Videosprechstunde nur von einem Vertragsarzt durchgeführt werden.

Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter muss nach § 5 der Vereinbarung folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Arzt muss sich für den Videodienst registrieren.
  2. Der Videodienst muss keinen Zweitzugang vorhalten. Sofern ein Zweitzugang für Praxispersonal möglich ist, darf dieser allein und ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt und mit diesem keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
  3. Patienten müssen sich ohne Account anmelden können, der Klarname des Patienten soll für den Arzt erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem initiierenden Arzt führen und muss zeitlich auf höchstens einen Monat befristet sein.
  4. Der Videoanbieter muss gewährleisten, dass der Arzt die Videosprechstunde ungestört, z. B. ohne Signalgeräusche weiterer Anrufer, durchführen kann.
  5. Die Übertragung der Videosprechstunde erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung, ohne Nutzung eines zentralen Servers. Ein zentraler Server darf lediglich zur Gesprächsvermittlung genutzt werden.
  6. Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende, beispielsweise nach der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung, verschlüsselt sind.
  7. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein. D...

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