Rz. 36

Eine grundlegende Überarbeitung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen bis zum 31.12.2001 bzw. spätestens bis 30.6.2002 erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung basierte der BEMA in wesentlichen Teilen auf der Vereinbarung der Selbstverwaltung aus dem Jahre 1962, sodass eine Anpassung an neue wissenschaftliche Gegebenheiten und an den allgemeinen zahnärztlichen Fortschritt, insbesondere eine stärkere Orientierung hin zu präventiven und zahnerhaltenden Maßnahmen, notwendig schien. Dem war unbedingt zuzustimmen, weil dieser BEMA über Jahrzehnte hinweg wegen des Widerstandes der zahnärztlichen Berufspolitik nicht weiterentwickelt werden konnte und er von daher kaum mehr dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse (§ 72 Abs. 2) genügte. Bei der Überarbeitung sollte der Bewertungsausschuss wissenschaftlichen Sachverstand und solchen aus praxisnahen zahnärztlichen Fortbildungsgesellschaften einbinden, was zugleich hieß, dass die Überarbeitung keine alleinige Sache des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen sein sollte. Es hat dann immerhin bis 4.6.2003 gedauert, ehe durch den erweiterten Bewertungsausschuss ein neuer BEMA festgesetzt werden konnte, der am 1.1.2004 in Kraft trat.

 

Rz. 37

Der BEMA weist für jede Abrechnungsposition eine bestimmte Punktzahl aus. Durch Multiplikation dieser Punktzahl mit dem sog. Punktwert ergibt sich das zahnärztliche Honorar in EUR und Cent. Der Punktwert wird auf Ebene der Länder bzw. in Nordrhein-Westfalen getrennt für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe zwischen den KZVen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek) jährlich neu verhandelt, mit Ausnahme des Teils 5 BEMA, der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Hier gilt ein bundeseinheitlicher Punktwert, der jedes Jahr zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wird.

Auch im BEMA ist der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt. Es gibt auch verbindliche Hinweise, wann die betreffende Abrechnungsposition abrechenbar oder in Kombination mit einer anderen Abrechnungsposition nicht abrechenbar ist. Insoweit gelten die Ausführungen zu den vertragsärztlichen Leistungen des EBM entsprechend.

Von Zeitangaben sind die vertragszahnärztlichen Leistungen aber ausgenommen, weil entsprechende Datensätze zum Zeitaufwand der vertragszahnärztlichen Leistungen weder der KZV noch den Krankenkassen zur Verfügung stehen (Abs. 2 Satz 1 HS 2). Der BEMA basiert darauf, dass finanzielle Aufwertungen in den vertragszahnärztlichen Leistungsbereichen konservierend-chirurgische Leistungen und für neue Leistungen der Parodontosebehandlung vorgenommen worden sind sowie Abwertungen beim Zahnersatz und in der Kieferorthopädie. Vom Grundsatz her sind die Bewertungen insgesamt weitgehend kostenneutral umgeschichtet worden. Parallel zum BEMA sind noch durch den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen neue Behandlungs-, Zahnersatz-, Kieferorthopädie-, Individualprophylaxe- und Früherkennungsuntersuchungs-Richtlinien verabschiedet worden, die ebenfalls am 1.1.2004 in Kraft traten und weiter gelten, auch wenn der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen inzwischen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abgelöst worden ist. Sie konkretisieren den Inhalt der vertragszahnärztlichen Versorgungsleistungen, indem u. a. diese Leistungen von den privatzahnärztlichen Leistungen abgegrenzt werden, und präzisieren Ausnahmefälle der Kieferorthopädie und beim Zahnersatz.

 

Rz. 38

Auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung bietet die Einzelleistungsvergütung Anreize, mehr Leistungen als notwendig zu erbringen und abzurechnen. Deshalb ist dem Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen mit Abs. 2h die Kompetenz zugebilligt worden, die zahnärztlichen Leistungen, wenn sachlich geboten, ebenfalls zu Leistungskomplexen zusammenzufassen. Allerdings zieht das Wort "können" nicht die Verpflichtung zur Zusammenfassung nach sich. Außerdem gibt Abs. 2h Satz 3 vor, dass bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen ist. Als Beispiele sind in der Gesetzesbegründung Komplexhonorare für Kronen, Brücken, Teil- und Totalprothesen aufgeführt, was dem Vertragszahnarzt, der KZV und den Krankenkassen die Abrechnung erleichtern und für den mit Eigenanteil belasteten Patienten mehr Kostentransparenz bedeuten würde. Spätestens mit Einführung befundbezogener Festzuschüsse beim Zahnersatz ab 2005 (vgl. §§ 55 bis 59), die sowohl das zahnärztliche Honorar als auch die zahntechnischen Leistungen beinhalten, sind diese bisher nicht realisierten Komplexhonorare aber als überholt anzusehen. Die Sätze 4 und 5 des Abs. 2h sind mit Wirkung zum 1.1.2012 wegen der überholten Frist aufgehoben worden.

 

Rz. 39

Durch Abs. 2i ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages)...

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