0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert sowie der Satz 2 des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden. Abs. 3 war zum selben Zeitpunkt gestrichen worden.

Durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu angefügt und durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), gültig ab 1.1.2004, geändert worden. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist der Wortlaut des Abs. 3 mit Wirkung zum 1.10.2005 erneut geändert worden.

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2007 bzw. 1.7.2008 und Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden.

Durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) sind mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 3 die Wörter "den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt worden.

Mit Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) ist mit Wirkung zum 16.12.2019 der Abs. 4 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) ist mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 3 die Angabe "§ 291 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 291a Abs. 2 Nr. 1" ersetzt worden. Die Änderung ist redaktioneller Art und dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Das Gesundheitsstrukturgesetz hat einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Ärzten, den ärztlich geleiteten Einrichtungen und den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben und die Unterschiede in der Versorgung der Versicherten der Krankenkassenarten beseitigt. Aufseiten der ärztlichen Leistungserbringer sind später die medizinischen Versorgungszentren und die Psychotherapeuten hinzugekommen. Für die Zahnärzte gelten die Grundsätze von Anfang an, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2). Das in § 70 Abs. 1 normierte Ziel, im gesamten Bundesgebiet eine gleichmäßige Versorgung für alle Versicherten, gleich welcher Kassenart, zu gewährleisten, hat jetzt auch in den Grundsätzen Niederschlag gefunden. Die Möglichkeit des einheitlichen Handelns der Kassenarten gegenüber der ärztlichen/zahnärztlichen Selbstverwaltung ist bisher kaum genutzt worden. Unter dem Druck der Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sind derzeit Bestrebungen erkennbar, dass sich die verschiedenen Kassenarten in den Vertragsbeziehungen zu Ärzten und Zahnärzten voneinander abheben wollen. Die Politik hat mit dem GKV-WSG v. 26.3.2007 den Wettbewerb auf Kassenseite weiter intensiviert und den Krankenkassen mehr Vertragsfreiheit mit Leistungserbringern eingeräumt. Ziele sollen sein, die Qualität und die Effizienz der Versorgung der Versicherten zu steigern. Solange es darum geht, die vollwertige und gleichmäßige vertragsärztliche Versorgung für die Versicherten in Gesamtverträgen nach § 83 kostengünstiger und zweckmäßiger zu gestalten, geht dies in Ordnung; problematisch wird es aber dann, wenn sich die Kassenarten gegenseitig kostenmäßig hochtreiben, die Versorgungsqualität unterschiedlich ausfällt und damit die gleichmäßige Versorgung der Versicherten nicht mehr gewährleistet bleibt. Der einzelne Vertrags(zahn)arzt ist generell nicht daran interessiert, in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung seiner Patienten nach der Vertragslage der einzelnen Kassenart zu differenzieren, weil das seinen Praxisablauf eher behindert. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich die neuen vertraglichen Möglichkeiten nach §§ 73b, 73c und 140a bis d bewähren. Das gesamte Spektrum, einschließlich dessen, was ihre Versicherten wollen, werden die Krankenkassen bedenken müssen, bevor sie in Überlegungen zur Differenzierung eintreten.

 

Rz. 2

Die durch die freie Krankenkassenwahl ausgelöste Wanderungsbewegungen der GKV-Mitglieder hatte die Fremdarzt- bzw. Fremdkassenproblematik zwischen den KV/KZV verschärft (vgl. § 75), die ursprünglich nur für krankenversicherte Pendler und Urlauber entwickelt worden war. Insbesondere bei den als Vergütungssystem i. S. d. § 85 vereinbarten Kopfpauschalen für Mitglieder war es zu erheblichen Verwerfungen gekommen, da einzelne, bundesweit geöffnete Betriebskrankenkassen bis zu 70 % und mehr ihrer Mitglieder außerhalb des KV-Bereichs rekrutieren, in dem die BKK ihren Sitz hat. Während § 75 Abs. 7 durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortpri...

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