Rz. 1a

Das Gesundheitsstrukturgesetz hat einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Ärzten, den ärztlich geleiteten Einrichtungen und den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben und die Unterschiede in der Versorgung der Versicherten der Krankenkassenarten beseitigt. Aufseiten der ärztlichen Leistungserbringer sind später die medizinischen Versorgungszentren und die Psychotherapeuten hinzugekommen. Für die Zahnärzte gelten die Grundsätze von Anfang an, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2). Das in § 70 Abs. 1 normierte Ziel, im gesamten Bundesgebiet eine gleichmäßige Versorgung für alle Versicherten, gleich welcher Kassenart, zu gewährleisten, hat jetzt auch in den Grundsätzen Niederschlag gefunden. Die Möglichkeit des einheitlichen Handelns der Kassenarten gegenüber der ärztlichen/zahnärztlichen Selbstverwaltung ist bisher kaum genutzt worden. Unter dem Druck der Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sind derzeit Bestrebungen erkennbar, dass sich die verschiedenen Kassenarten in den Vertragsbeziehungen zu Ärzten und Zahnärzten voneinander abheben wollen. Die Politik hat mit dem GKV-WSG v. 26.3.2007 den Wettbewerb auf Kassenseite weiter intensiviert und den Krankenkassen mehr Vertragsfreiheit mit Leistungserbringern eingeräumt. Ziele sollen sein, die Qualität und die Effizienz der Versorgung der Versicherten zu steigern. Solange es darum geht, die vollwertige und gleichmäßige vertragsärztliche Versorgung für die Versicherten in Gesamtverträgen nach § 83 kostengünstiger und zweckmäßiger zu gestalten, geht dies in Ordnung; problematisch wird es aber dann, wenn sich die Kassenarten gegenseitig kostenmäßig hochtreiben, die Versorgungsqualität unterschiedlich ausfällt und damit die gleichmäßige Versorgung der Versicherten nicht mehr gewährleistet bleibt. Der einzelne Vertrags(zahn)arzt ist generell nicht daran interessiert, in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung seiner Patienten nach der Vertragslage der einzelnen Kassenart zu differenzieren, weil das seinen Praxisablauf eher behindert. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich die neuen vertraglichen Möglichkeiten nach §§ 73b, 73c und 140a bis d bewähren. Das gesamte Spektrum, einschließlich dessen, was ihre Versicherten wollen, werden die Krankenkassen bedenken müssen, bevor sie in Überlegungen zur Differenzierung eintreten.

 

Rz. 2

Die durch die freie Krankenkassenwahl ausgelöste Wanderungsbewegungen der GKV-Mitglieder hatte die Fremdarzt- bzw. Fremdkassenproblematik zwischen den KV/KZV verschärft (vgl. § 75), die ursprünglich nur für krankenversicherte Pendler und Urlauber entwickelt worden war. Insbesondere bei den als Vergütungssystem i. S. d. § 85 vereinbarten Kopfpauschalen für Mitglieder war es zu erheblichen Verwerfungen gekommen, da einzelne, bundesweit geöffnete Betriebskrankenkassen bis zu 70 % und mehr ihrer Mitglieder außerhalb des KV-Bereichs rekrutieren, in dem die BKK ihren Sitz hat. Während § 75 Abs. 7 durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) auf seine ursprüngliche Aufgabe zurückgeführt wird und sich damit das Volumen des Fremdkassenzahlungsausgleichs erheblich reduzieren dürfte, dient die Anfügung des Abs. 3 seit 1.1.2002 dazu, Abweichungen von dem gesetzlich vorgegebenen Wohnortprinzip für besondere Kassenarten vorzusehen. Bei einigen dieser Krankenkassen hatte sich die Vertragsgestaltung nach dem Kassensitzprinzip bereits in der Vergangenheit bewährt.

Durch das GMG ist in Abs. 3 der Gesetzeshinweis jetzt auf "§ 83 Satz 1" redaktionell angepasst worden, nachdem bei § 83 der Abs. 2 mit Wirkung ab 1.1.2004 gestrichen worden ist. Mit dem RVOrgG ist in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.10.2005 der Name "Bundesknappschaft" durch "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt worden. Materielle Konsequenzen ergeben sich daraus nicht, weil die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nur als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung Verträge mit der KBV bzw. der KZBV schließt (vgl. auch § 4 Abs. 2). In der Praxis wird die knappschaftliche Krankenversicherung zum besseren Verständnis unter "Knappschaft" geführt, an der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ändert sich dadurch aber nichts.

Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist in Abs. 3 der Hinweis auf "§ 85a Abs. 2" durch "§ 87a Abs. 3" redaktionell ersetzt worden, nachdem § 85a, der sich auf die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab 1.1.2007 bezogen hatte, gestrichen bzw. gegen die ab 1.1.2009 geltende regionale Euro-Gebührenordnung nach § 87a ausgetauscht worden ist.

Die Änderung bei Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt zum 1.7.2008 und ist Folge der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind ab diesem Zeitpunkt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt worden (vgl. § 217f). Damit haben die bisherigen Verbände der Ersatzkass...

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