Rz. 5

Die Formulierung "Kassenärztliche Bundesvereinigungen" in Abs. 1a macht deutlich, dass diese Rechtsvorschrift sowohl für die KBV als auch für die KZBV gilt. Sätze 1 und 2 des Abs. 1a entsprechen der bis 28.2.2017 geltenden Rechtslage. Im Wortlaut sind die Sätze 1 und 2 des Abs. 1 übernommen worden, allerdings abgestellt auf die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Kommentierung zu Abs. 1 kann insoweit auf den Abs. 1a übertragen werden. Im Hinblick auf § 77b, der mit Wirkung zum 1.3.2017 besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eingeführt hat, war vor dem Hintergrund der besonderen Treuhänderfunktion der KBV und der KZBV in der Gesetzesbegründung auf Fälle aus der Vergangenheit hingewiesen worden, dass in den Organen Entscheidungen getroffen oder beabsichtigt werden, die das Vermögen der jeweiligen Körperschaft gefährden.

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