2.1 Aufsicht

 

Rz. 3

Die Regelung der Zuständigkeit der Aufsicht ergibt sich aus Abs. 1 und richtet sich grundsätzlich danach, ob die Vereinigung auf Bundesebene oder Landesebene oder länderübergreifend tätig ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sind gesetzlich vorgegebene Zusammenschlüsse (§ 77 Abs. 4) ihrer jeweiligen Landesorganisationen und nehmen Bundesaufgaben wahr. Sie unterstehen nach dem Wortlaut des Abs. 1 aufsichtsrechtlich dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), nachdem ab 1.1.1993 innerhalb der Bundesregierung die Zuständigkeit vom Bundesarbeitsministerium (BMA) auf das heutige BMG übergegangen war.

 

Rz. 4

Das Aufsichtsrecht über die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und die Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in den Bundesländern nehmen die obersten Landesbehörden wahr, die im jeweiligen Bundesland für die Sozialversicherung zuständig sind. Durch Rechtsverordnung legt das einzelne Bundesland diese oberste Verwaltungsbehörde selbst fest.

So ist z. B. in Nordrhein-Westfalen das seit Sommer 2017 eingerichtete Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) als die für die Krankenversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, so dass dieses Ministerium die Rechtsaufsicht auch über die KV/KZV Nordrhein bzw. KV/KZV Westfalen-Lippe ausübt.Das Ministerium kann nach seiner Darstellung im Internet aufsichtsrechtlich nur bei Regelverstößen tätig werden, wobei die Rechtsaufsicht grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet ist, Einzelinteressen von Mitgliedern gegenüber der Körperschaft durchzusetzen. Würde das MAGS also feststellen, dass sich eine KV bzw. eine KZV nicht an Recht und Gesetz hält, greift es ein. entweder durch die Beratung der betroffenen KV/KZV oder durch klare Weisungen, denen die Körperschaft Folge zu leisten hat. Als härtestes Instrument steht dem MAGS die Einsetzung eines staatlichen Beauftragten zur Verfügung. Das MAGS hat allerdings nicht die Fachaufsicht, kann also keine Vorgaben machen, die die Qualität der Arbeit betreffen. Sie hat auch keine Dienstaufsicht gegenüber den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der betreffenden Körperschaft.

Eine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen der obersten Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes auf nachgeordnete Behörden ist in der Vorschrift nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zulässig. 

derDie in Abs. 2 vorgesehene Zuständigkeitsregelung kommt im Bundesgebiet nicht vor, nachdem es die gemeinsamen, länderübergreifenden Kassenärztlichen Vereinigungen nicht gibt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 bilden die Vertrags(zahn-)ärzte für den Bereich eines jeden Landes eine KV bzw. eine KZV. Bestehen in einem Land mehrere KVen/KZVen, können sich diese nach Abs. 1 Satz 2 vereinigen. "Bestehen" bezog sich dabei auf den Rechtszustand am 1.1.2005, als der Gesetzgeber in die Organisation der KVen bzw. KZVen dadurch eingegriffen hatte, dass diese Vereinigungen innerhalb eines Landes automatisch zusammengelegt wurden, wenn sich dort mehrere Vereinigungen befanden, die weniger als 10000 vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Mitglieder aufweisen konnten. Mehr Mitglieder hatten zu diesem Zeitpunkt aber nur die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe sowie die KZV Nordrhein und die KZV Westfalen-Lippe, die somit von der automatischen Vereinigung nicht betroffen waren und weiterbestehen konnten. Die Möglichkeit des Abs. 1 Satz 2, dass sich diese nordrhein-westfälischen körperschaften freiwillig zu einer KV Nordrhein-Westfalen bzw. einer KZV Nordrhein-Westfalen vereinigen, ist in Nordrhein-Westfalen bisher nicht wahrgenommen worden. was auch damit zusammenhängen dürfte, dass auf der Krankenkassenseite ebenfalls zwischen den Landesteilen Nordrhein und Westfalen-Lippe getrennt wird. 

 

Rz. 5

Das Aufsichtsrecht erstreckt sich nach Abs. 3 Satz 1 auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Unter Aufsicht versteht man einerseits die Beobachtung des Beaufsichtigten, andererseits die Beeinflussung seiner Tätigkeit mit dem Ziel, erforderlichenfalls eine Rechtsverletzung mit den in § 89 SGB IV genannten Aufsichtsmitteln zu beheben. Die Beschränkung auf die Rechtsaufsicht schließt aus, dass sich die Aufsichtsbehörde in Zweckmäßigkeitsüberlegungen einmischt bzw. eine Zweckmäßigkeitskontrolle ausübt. Diese Aufsichtsform sieht zwar § 87 Abs. 2 SGB IV vor, der aber für die Rechtsaufsicht über eine KV/KZV in den Verweisungsketten der Abs. 5 und 6 ausdrücklich nicht genannt ist und folglich auch nicht gelten kann. Das BSG-Urteil v. 28.6.2000 (B 6 KA 64/98, MedR 2001 S. 95) hat bestätigt, dass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des SGB IV für die KV/KZV nur insoweit gelten, als sie in § 78 Abs. 3 oder § 79 Abs. 4 für anwendbar erklärt worden sind. Wegen der Einzelheiten vgl. Komm. zu § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die obligatorische Aufsichtsprüfung erfolgt fakultativ, z. B. bei der Genehmigung einer Satzungsänderung, bei der Vorlage des Haushaltsplans oder der Bekanntgabe einer Änderung des Honorarverteilungsmaßsta...

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