Rz. 26

Die Kontaktaufnahme zur Terminservicestelle erfolgt i. d. R. durch den Versicherten selbst, nachdem er sich nach Erhalt der Überweisung vergeblich um einen zeitnahen Behandlungstermin bei der/dem gewählten Vertragsärztin oder Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeuten bemüht hat. Auf seinen Wunsch hin kann die Kontaktaufnahme aber auch durch den überweisenden Arzt (Hausarzt) erfolgen. Der Versicherte kann sich im Bedarfsfall über die bundeseinheitliche Telefonnummer 116 117 telefonisch, online oder mit einer App mit der Terminservicestelle der zuständigen KV in Kontakt treten.

Durch die Ansprache des Versicherten wird das Problem für die Terminservicestelle offiziell. Das Datum des Vermittlungswunsches ist maßgebend für die Terminvermittlung innerhalb einer Woche und für den Beginn der Wartezeit auf den Behandlungstermin, die 4 Wochen nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches nicht überschreiten darf. Die Wartezeit soll zwar 4 Wochen nicht überschreiten, ist aber letztlich immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Falls notwendig muss daher der Behandlungstermin auch kurzfristig vereinbart werden. Eine Verlängerung dieser Wartezeit bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt wäre dagegen nicht zulässig. Nach Abs. 1a Satz 15 darf die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung 2 Wochen nicht überschreiten.

Sofern kein Behandlungstermin innerhalb der Frist vermittelt werden kann, hat die Terminservicestelle nach Abs. 1a Satz 7 dem Versicherten innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem nach § 108 zugelassenen Krankenhaus anzubieten. In diesem Fall verlängert sich nach § 2 Abs. 3 der Anlage 28 zum BMV-Ä die 4-Wochen-Frist um eine Woche. Nach Abs. 1a Satz 7 HS 2 gelten beim Behandlungstermin in einem Krankenhaus der Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 (Behandlungstermin innerhalb einer Woche), der Satz 4 (Überweisungserfordernis), der Satz 5 (keine Überschreitung der Wartezeit auf den Behandlungstermin über 4 Wochen hinaus) und der Satz 6 (zumutbare Entfernung) entsprechend. Damit gelten für die Terminvermittlung an ein Krankenhaus grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei einer Terminvermittlung an eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt. Nicht besonders erwähnenswert ist es dabei, dass das vermittelte Krankenhaus selbstverständlich für den betreffenden Behandlungsfall fachlich geeignet sein muss.

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