Rz. 2

Die Vorschrift regelt Inhalt und Umfang der Sicherstellung sowie die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung. Sie gehört zum Ersten Titel des Vierten Kapitels SGB V, der mit Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung überschrieben ist. Durch § 72 Abs. 1 Satz 2 ist vorgegeben, dass die auf Ärzte bezogenen Vorschriften entsprechend für Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren gelten, sodass diese Leistungserbringer den Ärzten generell, aber auch im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt sind, sofern im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für die vertragszahnärztliche Versorgung; sie orientiert sich ebenfalls an den Vorgaben, welche für die Ärzte maßgebend sind, sofern für die Zahnärzte nichts Abweichendes bestimmt ist. Inhalt und Umfang der Sicherstellung sowie die Gewährleistung sind daher auch für die vertragszahnärztliche Versorgung maßgebend. Wenn aber wegen der unterschiedlichen Sachlagen in der Zahnmedizin Abweichungen notwendig sind, wird darauf besonders hingewiesen.

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung ist der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) als Gemeinschaftsaufgabe der in ihr zusammengeschlossenen Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte übertragen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 stammt aus den Anfängen des Kassenarztrechtes (heute Vertragsarztrecht); sie steht mit dem gleichen Inhalt als § 368n Abs. 1 Satz 1 RVO bereits im Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 513) und ist eine unmittelbare Folge des Sachleistungsprinzips, welches die gesetzliche Krankenversicherung prägt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift legt den gesetzlichen Rahmen für Inhalt und Umfang der Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und, nach der durch das GKV-WSG geregelten Einführung des generellen Krankenversicherungsschutzes für alle Einwohner in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, auch die Sicherstellung der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung der in der privaten Krankenversicherung nach den brancheneinheitlichen Standardtarifen, dem brancheneinheitlichen Basistarif und dem Notlagentarif nach § 12h Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versicherten Personen fest. Orientierungsmaßstab für die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung bleibt dabei die Sicherstellung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der der größte Teil der Bevölkerung versichert ist, während nach den brancheneinheitlichen Standardtarifen, dem Basis- und Notlagentarif der privaten Krankenversicherung nur ein relativ kleiner Bevölkerungsanteil den in diesen Tarifen geregelten Krankenversicherungsschutz bekommt.

Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Inhalt und Umfang der Sicherstellung regelt die Vorschrift außerdem die Aufgaben, welche die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) nach dem Willen des Gesetzgebers zusätzlich zu erfüllen haben, zur Sicherung der Gewährleistung erledigen können oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden freiwillig übernehmen wollen.

Der Sicherungsstellungsauftrag ist ein gesetzlicher Auftrag, ohne den z. B. auch die ärztliche/zahnärztliche Versorgung der Personen, deren Krankenversicherungsschutz sich nach den eingeschränkten Tarifen der privaten Krankenversicherung richtet, nicht gewährleistet wäre. Ohne den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag wäre die auf ein Notfallniveau herabgesetzte ärztliche und zahnärztliche Versorgung der nach dem Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versicherten Personen sowie die darauf bezogene Leistungsvergütung der Ärzte und Zahnärzte nicht zu garantieren, weil der personenbezogene, beitragspflichtige Versicherungsvertrag, der in der privaten Krankenversicherung der Erfüllung des obligatorischen Versicherungsschutzes dient, wegen Beitragsschulden bzw. Nichtzahlung der Beiträge ruht.

Zwar lassen die Sonderfälle der §§ 63, 64 (Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung), des § 72a (Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen), des § 73b (hausarztzentrierte Versorgung) und die Besondere Versorgung nach § 140a in der mit Wirkung zum 23.7.2015 geltenden Fassung Möglichkeiten zu, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch ohne die KV/KZV sog. Selektivverträge mit einzelnen Vertragsärzten oder -zahnärzten oder deren Gemeinschaften schließen, dies ändert aber nichts an der bestehenden Verantwortung der Selbstverwaltungskörperschaften der Ärzte und Zahnärzte für die Sicherstellung der kollektivvertraglich geregelten vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung. Diese Verantwortung bleibt für eine KV auch deshalb umfassend erhalten, weil Selektivverträge nur mit Vertragsärzten geschlossen werden können, die aufgrund ihrer Zulassung oder Ermächtigu...

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