Rz. 2

Die Norm dient der Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und dem flächendeckenden Ausbau von klinischen Krebsregistern (BT-Drs. 17/11267). Die Länder sind dazu verpflichtet, diese einzurichten. Gleichzeitig werden bundesweit verlässliche finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für die flächendeckende Einrichtung und den Betrieb klinischer Krebsregister geschaffen. Die Krankenkassen entrichten in diesem Zusammenhang eine fallbezogene Krebsregisterpauschale, um die Betriebskosten zu decken. Zu den Aufgaben klinischer Krebsregister gehören insbesondere die möglichst vollzählige Erfassung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf onkologischer Erkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Auswertung, Rückmeldung und Darstellung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen.

 

Rz. 3

Das Gesetz geht auf die zentralen Handlungsfelder des Nationalen Krebsplans "Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung" und "Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und deren Qualität" zurück, der die flächendeckende klinische Krebsregistrierung als eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung der Qualität und die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung sieht (vgl. Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums auf der Homepage im Internet unter http://www.bmg.bund.de).

 

Rz. 3a

Der Aufbau der klinischen Krebsregister war nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 und weiterer Nachbesserungsfristen bis Ende 2020 abzuschließen. Aufbauend auf diesen bestehenden Strukturen werden für die bessere bundesweite Nutzbarkeit der klinischen Krebsregisterdaten die Anforderungen an die einheitliche Datenerhebung und Datenübermittlung durch die klinischen Krebsregister angepasst und weiterentwickelt.

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