Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft getreten. Sie wurde zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) an die Einführung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) angepasst. Gleichzeitig wurde die Finanzierung durch eine Umlage gesetzlich geregelt. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 das Vergabeverfahren neu geregelt und der GKV-Spitzenverband im Vergabeverfahren zur Neutralität verpflichtet. Außerdem wurde die Fördersumme festgeschrieben und eine jährliche Anpassung an die veränderte Bezugsgröße eingeführt. Dem Bundestag ist ein Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung der unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung vorzulegen.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) hat zum

  • 25.7.2014

    • in Abs. 1 Satz 3 den Begriff „Verbraucher- und Patientenberatung eingeführt (vorher: Verbraucher- oder Patientenberatung),
    • in Abs. 1 Satz 4 auch die Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel dem GKV-Spitzenverband übertragen und die Laufzeit auf 7 Jahre verlängert,
    • Abs. 1 Satz 5, 6 neu gefasst und Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Beirats geregelt,
    • Abs. 3 (Erfahrungsbericht der Bundesregierung) aufgehoben,
  • 1.1.2016 in Abs. 2 Satz 1 die Fördersumme auf 9 Mio. EUR erhöht.
 

Rz. 3

Art. 3 Nr. 1a des Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten v. 18.8.2021 (BGBl. I S. 3890) hat mit Wirkung zum 31.8.2021 Abs. 1 Satz 4 neu gefasst. Die Regelung bereitet die Neuausrichtung der Verbraucher- und Patientenberatung vor. Abs. 1 Satz 5 wurde entsprechend angepasst.

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.5.2023 (BGBl. I Nr. 123) hat die Vorschrift mir Wirkung zum 16.5.2023 vollständig neu gefasst. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wird ab 1.1.2024 in eine dauerhafte, staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen überführt.

 

Rz. 4a

Art. 8c des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) v. 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359) hat Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 19.10.2023 geändert und das Wort "ehrenamtliche" gestrichen. Die Patientenorganisationen können selbst entscheiden, ob sie hauptamtliche oder ehrenamtliche Vertreter in den Stiftungsrat entsenden.

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