Die Vorschrift, die früher die Anpassung der Zuzahlungsbeträge im 2-jährigen Turnus regelte, wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 10 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) aufgehoben.

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