Rz. 9

Primär sind regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen (Abs. 3 Nr. 1). Als notwendig sind die Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen (Rückfahrkarte, Seniorenpass, Bahn-Card, Personalrabatt und dgl.) sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen. Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse übernommen, wenn wegen der Art der Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist. Bei Benutzung der 2. Klasse ist der Zuschlag für ICE-/IC-Züge der Deutschen Bahn AG Behinderten bei Entfernungen von mehr als 50 km zu erstatten. Wenn Fahrpreisvergünstigungen nur über zusätzliche Kosten zu erlangen sind, etwa durch den Kauf einer Bahn-Card, kann dafür eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein, wenn der Versicherte die Bahn-Card nur wegen der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gekauft und dadurch die insgesamt zu erstattenden Fahrkosten gesenkt hat.

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