Rz. 12

Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen (§ 94 Abs. 1 Satz 1). Das Bundesministerium kann sie innerhalb von einem Monat beanstanden (Satz 1).

Für den Fall der Ersatzvornahme (das Bundesministerium für Gesundheit erlässt die Richtlinie; § 94 Abs. 1 Satz 5) gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 HS 2 und Satz 6 entsprechend (Satz 2). Das Bundesministerium kann Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte getragen (§ 87 Abs. 6 Satz 6).

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