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Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder seine Beeinträchtigung zu verhindern. Die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz umfasst zahnärztliche und zahntechnische Leistungen. Den Leistungsanspruch des Versicherten erfüllt die Krankenkasse mittels des Festzuschusses. Die Festzuschüsse umfassen 60 % der nach § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 5, 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung (Satz 2; bis 30.9.2020 50 %). Die restlichen Kosten trägt der Versicherte. Der Versichertenanteil kann sich durch eine Bonusregelung oder aufgrund eines Härtefalls mindern.

In die Festlegung der Regelversorgung hat der G-BA neben den Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung auch die Befunderhebung, die Planung und die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen (z. B. Zahnreihenschluss, Schlussbiss, Berührung der Zahnreihen mit ihren Kauflächen) sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen.

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