Rz. 359

Die Versicherungspflichten in den beschäftigungsähnlichen Betätigungen im Rahmen von Betreuungsverhältnissen als Jugendlicher, Rehabilitand oder behinderter Mensch nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 sind nachrangig gegenüber einer daneben bestehenden Versicherungspflicht als beschäftigter Arbeitnehmer oder bei betrieblicher Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr. 1. Vorrang besteht insoweit auch für die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen nach Abs. 4a.

 

Rz. 360

Im Verhältnis der Versicherungspflicht aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernde Maßnahmen) nach Abs. 1 Nr. 6 geht gegenüber den Versicherungspflichten als behinderter Mensch in Werkstätten, Anstalten oder Heimen nach Abs. 1 Nr. 7 oder 8 die Versicherungspflicht vor, aus der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Dieses bestimmt sich danach, ob Übergangsgeld gezahlt wird, dieses höher als das Arbeitsentgelt in der Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 7 oder 8 ist und auch höher als 20 % der monatlichen Bezugsgröße als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist (§ 235). Ansonsten besteht innerhalb der Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 keine Rangfolgeregelung, obwohl denkbar ist, dass diese Tätigkeiten nebeneinander bestehen. Hier wird man wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeiten mit Beschäftigungen eine mehrfache Versicherungspflicht annehmen müssen.

 

Rz. 361

Keine Rangfolgeregelung besteht für die Versicherungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 im Verhältnis zur Versicherungspflicht als Arbeitsloser (Abs. 1 Nr. 2) oder selbständig Tätiger nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4. Die Krankenversicherungspflicht als Arbeitsloser kann unter Berücksichtigung auch von Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III) daher neben einer anderweitigen beschäftigungsähnlichen Tätigkeit bestehen. Für krankenversicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 KVLG 1989 den Vorrang der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989. Bei selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit dürfte die Anwendung des Abs. 5 dazu führen, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG vorrangig ist.

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