0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 44a wurde durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) eingeführt und trat zum 1.8.2012 in Kraft. Durch die Regelung wurde die von den Krankenkassen anhand der Rechtsprechung des BSG v. 12.12.1972 (3 RK 47/70) entwickelte Praxis, Organ- und Gewebespendern ihren Ausfall von Arbeitseinkünften zu erstatten, erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zu der Einführung des § 44a begründete der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung in der BT-Drs. 17/9773, S. 38 ff., wie folgt:

"Die Neuregelung stellt die bisherige Praxis der Krankenkassen zur Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften von Spendern von Organen oder Geweben auf eine gesetzliche Grundlage und sorgt damit für die erforderliche Rechtssicherheit sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Krankenkassen. Die Regelung ergänzt die in § 27 Abs. 1a getroffene Bestimmung der Leistungsansprüche von Spendern gegenüber den Krankenkassen der Empfänger. Zu den von den Krankenkassen der Empfänger zu tragenden Aufwendungen gehört nach der Rechtsprechung des BSG der Verdienstausfall der Spender, der mit einer infolge der mit der Organ- oder Gewebeentnahme verbundenen Arbeitsunfähigkeit entsteht (BSG, Urteil vom 12.12.1972, Az. 3 RK 47/70). "

"Mit der gesetzlichen Regelung wird ein modifizierter Krankengeldanspruch für Spender von Organen oder Geweben vorgesehen, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben sie arbeitsunfähig macht. Um der Ausnahmesituation für Spender von Organen oder Gewebe und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen, erfolgt im Rahmen dieses Anspruchs der Spender grundsätzlich eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen ist das Krankengeld begrenzt und orientiert sich an der Beitragsbemessung der Krankenversicherung. Das Krankengeld wird demzufolge in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wozu auch Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gehören, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze für jeden Tag des Zeitraums des Ausfalls von Arbeitseinkünften, geleistet. Die Regelung für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist an die Regelung in § 47 Abs. 4 angelehnt. Sie ist aufgrund der Besonderheiten dieser Gruppe von Versicherten notwendig. "

"Das Krankengeld wird für den Zeitraum des Ausfalls von Arbeitseinkünften geleistet. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem die Spender im Hinblick auf die Organspende arbeitsunfähig sind. Dies bezieht sich auf den Regelfall der Spende, der komplikationslos verläuft und auf einen von vornherein abgrenzbaren Zeitraum beschränkt ist. Liegen anschließend die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 vor, so haben die Spender dann insoweit den allgemeinen Krankengeldanspruch aus ihrem eigenen Versicherungsverhältnis. Eine Anrechnung der Dauer des Krankengeldbezugs nach § 44a auf die Dauer des Krankengelds nach § 44 Abs. 1 findet nicht statt. "

"Wie bereits in § 27 Abs. 1a wird in § 44a ausdrücklich bestimmt, dass auch gesetzlich nicht krankenversicherte Personen, insbesondere privat krankenversicherte Personen, einen Anspruch haben, um der Ausnahmesituation für Spender von Organen oder Gewebe und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen. "

"Bei einer Organ- oder Gewebespende an einen privat krankenversicherten Empfänger erstattet das jeweilige private Krankenversicherungsunternehmen nach der Selbstverpflichtung des Verbands der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (…; Anmerkung des Autors: siehe Rz. 81) dem Spender vorrangig den nachgewiesenen Verdienstausfall. Hierfür gilt keine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung, und das private Krankenversicherungsunternehmen erstattet auch die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung. In der Selbstverpflichtung werden die Beiträge zur Pflegeversicherung zwar nicht explizit genannt. Die erklärte Absicht, alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, umfasst aber auch diese Beiträge. Die Kostenerstattung erfolgt unabhängig davon, ob der Spender gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Nur soweit Organspender keinen Ausfall von Arbeitseinkünften erleiden, weil ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung besteht, erstattet das jeweilige private Krankenversicherungsunternehmen dem Arbeitgeber stattdessen auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen). "

"Auf den Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V finden § 44 Abs. 3, § 47 Abs. 2 bis 4, die §§ 47b, 49 und 50 SGB V entsprechende Anwendung. Insoweit geht es z. B. um die Berücksichtigung des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2 bis 4 SGB V) und Ruhens- und Ausschlusstatbestände nach den §§ 49 und 50 SGB V,...

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