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Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe setzt das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses voraus. Anspruchsinhaber ist nach dem Gesetz der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat und dem dies wegen der Krankenhausbehandlung nicht weiter möglich ist (BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 1 KR 22/01 R). Da die Familienversicherung nach dem Recht des SGB V als eigene Versicherung des Familienangehörigen ausgestaltet ist, kann der Stammversicherte dessen Leistungsansprüche grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BSG, SozR 3 – 2500 § 10 Nr. 16). Leistungspflichtig ist die Krankenkasse, die die Krankenhausbehandlung oder andere Maßnahmen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 trägt. Versicherungsfall für diese (eher versicherungsfremde) Nebenleistung zur Hauptleistung der Krankenbehandlung ist die behandlungsbedürftige Krankheit (§ 27, vgl. die Kommentierung dort).

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