Rz. 1
§ 37a ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) in das SGB V aufgenommen worden.
Rz. 2
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat in Abs. 2 die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dies stellt lediglich eine Folgeänderung zu § 91 dar. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versorgungsrelevanten Entscheidungen, die bisher diesen Ausschüssen oblagen.
Ferner ist ein Abs. 3 angefügt worden, der die Zuzahlungsregelung beinhaltet.
Die Änderungen gelten ab 1.1.2004.
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