Rz. 6

Häusliche Krankenpflege erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt, seiner Familie oder – nach der Neufassung durch das GKV-WSG – an einem sonst geeigneten Ort. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich nur besteht, wenn der Versicherte im eigenen Haushalt oder im Familienhaushalt wohnt (vgl. aber ab 1.1.2004 § 37 Abs. 2 Satz 5i. d. F. des GMG, jetzt Satz 7, hierzu Rz. 9 ff.). Von einem eigenen Haushalt wurde zunächst nur ausgegangen, wenn der Versicherte entweder Eigentum oder Besitz an Wohnung und Haushalt hatte und insbesondere die Kosten des Haushalts, der Lebens- und Wirtschaftsführung trug (BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 19/04). Dementsprechend verfügten Versicherte in Wohn- oder Altenheimen ursprünglich nur dann über einen Haushalt, wenn sie sich dort ansonsten hauswirtschaftlich selbst versorgten. Dies konnte auch dann bejaht werden, wenn der Wohnraum des Versicherten auf ein Zimmer beschränkt war und die Versorgung über eine dort gegebene Kochmöglichkeit oder über eine Gemeinschaftsküche selbständig erfolgte.

 

Rz. 7

Kinder haben i. d. R. keinen eigenen Haushalt, sondern gehören zum Haushalt der Eltern bzw. der sie betreuenden Personen. Eine Pflege im Haushalt oder in der Familie liegt allerdings dann nicht vor, wenn ein versichertes Kind in einer vom Pflegedienst angemieteten, entfernt (im konkreten Fall 20 km) von der Wohnung der Familie liegenden Wohnung in dem Haus betreut wird, in dem eine beim Pflegedienst beschäftigte Pflegefachkraft ihre Wohnung hat (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R).

 

Rz. 8

Familienhaushalt i. S. d. Vorschrift ist auch ein Haushalt, der von Verwandten und Verschwägerten des Versicherten (§§ 1589, 1590 BGB) geführt wird. Handelt es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so sind die Voraussetzungen i. d. R. als erfüllt anzusehen, da der Versicherte dann jedenfalls in seinem Haushalt lebt, es sei denn, der Haushalt wird ausschließlich in jeder Beziehung umfassend vom Lebenspartner geführt.

 

Rz. 9

Mit dem GKV-WSG hat der Gesetzgeber erkannt, dass sich die Beschränkung der Leistungen zur häuslichen Krankenpflege auf Haushalt und Familie des Versicherten im Hinblick auf das Ziel, eine vorschnelle stationäre Einweisung ins Krankenhaus zu vermeiden, als kontraproduktiv erweist (BT-Drs. 16/3100 S. 104). Die Norm ist deswegen mit Wirkung zum 1.4.2004 um einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonst geeigneten Orten erweitert worden. Dabei handelt es sich insbesondere um betreute Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch um Werkstätten für behinderte Menschen. Die beispielhafte, nicht abschließende (so BT-Drs. 16/4247 S. 33) Nennung von Orten, an denen Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können, soll die Vorgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss, der nach dem neu eingeführten Abs. 6 in Richtlinien nach § 92 festlegt, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Abs. 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können, präzisieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist seinem Auftrag in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - HKP-RL veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet (abgerufen am 9.3.2021) unter www.g-ba.de/downloads/62-492-2307/HKP-RL_2020-09-17_ik-2020-12-05.pdf) nachgekommen.

So regelt § 1 Abs. 2:

(1) Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht.

(2) Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen

  • die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
  • für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),

wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist.

(3) Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein.

(4) Ein Anspruch besteht auch für Versicherte, die nicht nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sind, während ihres Aufenthalts in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn die Leistung aus medizinisch- pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege notwendig ist sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen (siehe auch Absatz 6).

Abs. 6 lautet:

(1) Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden.

(2) Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu...

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