Rz. 42

Mit der Einführung von Abs. 2a durch das GKV-WSG (Rz. 12b) war ein weiteres Korrektiv durch eine Höchstbetrags-Festsetzung für nicht von einer Festbetragsregelung erfasste Arzneimittel in das Gesetz aufgenommen worden. Mit der Regelung in Abs. 2a wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die zulässige Kostenbelastung für die gesetzliche Krankenversicherung in einem angemessenen Verhältnis zu dem medizinischen Zusatznutzen dieser Arzneimittel steht. Die Regelung ist als Folgeregelung zur Neuregelung des § 130b durch das AMNOG (Rz. 12e) wieder aufgehoben worden. Die Erstattungsbeträge für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die nicht festbetragfähig sind, werden künftig in einem Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen vereinbart.

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