Rz. 17

Versicherte und potenzielle Versicherte (z. B. aufgrund ausgeübten Wahlrechts) haben der Krankenkasse

  • auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen

(§ 206 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 18

Verletzt sind die Auskunfts- und Mitteilungspflichten, wenn der Versicherte diesen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (unverzüglich) nachkommt.

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