0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 304 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ergänzt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) wurde mit Wirkung vom 1.7.1994 der Begriff "Sozialdaten" in Abs. 1 eingeführt; außerdem wurden Änderungen des § 84 SGB X eingearbeitet. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung vom 1.1.2000 geändert.

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Vorschrift zum 1.1.2004 geändert. In Abs. 1 Satz 1 wurden die in der Überschrift genannten Stellen aufgenommen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde insgesamt neu gefasst (vgl. Waschull, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, SGB V, § 304 Rz. 1; Didong, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 304 Rz. 1; BT-Drs. 15/1525 S. 150 zu § 304).

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) hat mit Wirkung zum 1.1.2015 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "oder des Risikopools (§ 269)" gestrichen. Satz 3 wurde eingefügt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Der gestrichene Text in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 passt die Regelung redaktionell an den weggefallenen § 269 an. Der eingefügte Satz 3 sorgt dafür, dass die ärztlichen Abrechnungsdaten (§ 295 Abs. 1b, 2) von den Krankenkassen länger als bislang aufbewahrt werden können.

 

Rz. 1b

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Text "bis 106c" eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die wegen besserer Übersichtlichkeit in 4 Paragraphen (§ 106 bis § 106c) aufgeteilten Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung.

 

Rz. 1c

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 die Abs. 1, 3 geändert. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

 

Rz. 1d

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 geändert. Ambulante Versorgungsdaten sind nach 10 Jahren zu löschen.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 die Sätze 5, 6 angefügt sowie Abs. 2 erweitert. Die gesetzlichen Krankenkassen werden ermächtigt, die erforderlichen Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflicht nach dem Implantateregistergesetz über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zu speichern (Abs. 1). Die Mitteilungspflichten der bisher zuständigen Krankenkasse im Falle eines Wechsels der Krankenkasse werden geregelt (Abs. 2).

 

Rz. 1f

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 2 geändert. Im Falle eines Kassenwechsels trifft die bisher zuständig gewesene Krankenkasse eine Übermittlungsverpflichtung, um eine vollständige und lückenlose Ermittlung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu ermöglichen. Außerdem sind Leistungsdaten zu übermitteln, um Leistungsansprüche (z. B. auf Krankengeld) beurteilen zu können.

 

Rz. 1g

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert. Das Verfahren der Datenverarbeitung für den RSA wird nach § 267 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 8 Satz 1 näher bestimmt. Der Verweis wird entsprechend angepasst.

 

Rz. 1h

Art. 1 Nr. 71a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben. Die Vorschrift ist durch das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz obsolet und wurde deswegen zur Rechtsbereinigung gestrichen.

 

Rz. 1i

Art. 1 Nr. 14 des Gesetze...

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