Rz. 4

Die Vorschrift schafft die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der dort genannten Zwecke (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303 Rz. 11). Es ist den Krankenkassen erlaubt, zur

  • Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84 (Arznei- und Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößen),
  • Vorbereitung der Prüfungen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung) und § 113 (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung) sowie
  • Vorbereitung der Unterrichtung der Versicherten gemäß § 305

Arbeitsgemeinschaften (§ 219) mit der Speicherung der dafür erforderlichen Daten zu beauftragen (Satz 1). Eine Arbeitsgemeinschaft ist nicht befugt, die notwendigen Daten zu erheben. Die Verarbeitung erfolgt auftragsweise (§ 80 SGB X).

 

Rz. 4a

Eine Rechtsform ist für die Arbeitsgemeinschaften nicht vorgeschrieben. Damit ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsform ausgeschlossen und eine privatrechtliche Rechtsform (z. B. GmbH) zu wählen. § 274 (Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung) ist zu beachten.

 

Rz. 4b

Die Daten sind vor ihrer Übermittlung an die Arbeitsgemeinschaften zu anonymisieren (Satz 2). Trotz der Anonymisierung muss es den Krankenkassen möglich sein, die Versicherten zu identifizieren (Satz 3 HS 1). Die Identifikation ist (nur) zulässig, soweit sie für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist (Satz 3 HS 2).

 

Rz. 4c

Die Krankenkassen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über die Datenverarbeitung (Satz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge