Rz. 1

§ 301a wurde mit Wirkung zum 1.7.1994 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführt. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde v. 1.1.2004 an die Verpflichtung begründet, Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) mit Wirkung zum 1.8.2007 vollständig neu gefasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 134a.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) hat mit Wirkung zum 30.10.2012 die Überschrift neu gefasst und Abs. 1 geändert. Die Erwähnung von Entbindungspflegern erübrigt sich, weil diese auch als Hebammen gelten. Außerdem wurden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "bis 7 sowie 9 und 10" durch die Angabe "und 6" ersetzt. Die Streichung war wegen der Datensparsamkeit und des Bürokratieabbaus geboten.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geändert (Anpassung des Verweises an den neuen Regelungsstandort) und Abs. 1 Satz 3 aufgehoben (Folgeänderung zur Aufhebung des § 134a Abs. 6).

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