Rz. 16

Das Nähere über

  • Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke,
  • Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1,
  • Abrechnungsverfahren im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern,
  • ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten sowie
  • das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Abs. 2a

vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bzw. die Bundesverbände der Krankenhausträger (Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Gesamtdokumentation, www.dkgev.de, abgerufen: 13.7.2021).

 

Rz. 16a

Sofern Versicherte einen Antrag auf Anschlussrehabilitation stellen und diese Anträge auf Wunsch der Versicherten mit ihrer Einwilligung vom zugelassenen Krankenhaus an die Krankenkasse übermittelt werden, sind die zugelassenen Krankenhäuser befugt, diese Übermittlung neben der schriftlichen Form auch im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vorzunehmen. Die Neuregelung ermöglicht es dem GKV-Spitzenverband und der DKG sowie den Bundesverbänden der Krankenhausträger, für diese Fälle gemeinsame Regelungen über das Verfahren der Übermittlung des Antrages auf Anschlussrehabilitation schriftlich oder im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu treffen (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 56).

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