0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 – (BGBl. I S. 378) mit Wirkung vom 1.4.2007 (wieder) eingefügt worden. Sie enthält Bestimmungen über die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung. Zuvor enthielt die Vorschrift, die durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden war, Regelungen zur Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Leistungserbringer für Zwecke der Beitragsrückerstattung. § 299 ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 aufgehoben worden.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 erheblich erweitert. Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt, die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7. In Satz 6 wurden die Worte "Die zu erhebenden Daten sowie" durch das Wort "Auch" ersetzt. Neu eingefügt wurden die Abs. 1a, 2a sowie Abs. 3 Satz 4. In Abs. 2 wurden die Wörter "gemäß § 135a Absatz 2" eingefügt. Die Befugnisse und Pflichten der Leistungserbringer und Krankenkassen zur Qualitätssicherung werden in der Vorschrift gebündelt und abschließend geregelt.

 

Rz. 1b

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 25.7.2014 geändert:

  • Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 wurden dahingehend erweitert, dass Daten auch für die Arbeit des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (§ 137a) erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen.
  • In Abs. 1a Satz 3 wurde geregelt, dass Abs. 1 Satz 1 bis 7 für die Datenverarbeitung und -nutzung der Krankenkassen gelten.
 

Rz. 1c

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 die Sätze 5 und 7 geändert und in Abs. 2 die Sätze 3 und 4 neu eingefügt, der alte Satz 3 und jetzt neue Satz 5 wurde geändert. Die Änderungen erleichtern dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Qualitätssicherungsverfahren sowie die Durchführung der Qualitätsprüfungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 7, in Abs. 1a Satz 1 und in Abs. 2 Satz 3 die Angabe "§ 136 Abs. 2" durch die Angabe "§ 135b Abs. 2" und in Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 die Wörter "137 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" durch die Wörter "§ 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136b" ersetzt. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen in §§ 135 ff. Abs. 4 wurde neu eingefügt. Patientenbefragungen als zusätzliche Informationsquelle für die Qualitätssicherung werden datenschutzrechtlich abgesichert.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2233) hat mit Wirkung zum 1.11.2016 Abs. 5 angefügt. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird ermächtigt, transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die nach den Richtlinien über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhoben werden, an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e TPG zu übermitteln.

 

Rz. 1f

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 in Abs. 1 den Satz 7 erweitert und die Sätze 8 und 9 angefügt. Kassenärztlichen Vereinigungen wird die Einsichtnahme in Daten ermöglicht, wenn sie durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 mit der Wahrnehmung der Aufgabe einer Datenannahmestelle für Daten der Qualitätssicherung beauftragt werden.

 

Rz. 1g

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 11.5.2019 geändert:

  • In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "gemäß § 135a Absatz 2" die Wörter "sowie die nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten" eingefügt.
  • Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird neu gefasst.
  • Abs. 1 wird um die Sätze 5 und 6 ergänzt.

Sozialdatenschutzrechtlich wird die Zulässigkeit einer versichertenbezogenen Zusammenführung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Rückmeldeverfahren in der Qualität...

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