Rz. 23

Die Vorschrift erfasst dieselben Leistungserbringer wie Abs. 1b. Diese sind verpflichtet, die Daten, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungserbringung erforderlich sind (§ 292), aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen haben vor dem Hintergrund, dass den in Abs. 1b und 2a genannten Leistungserbringern häufig nicht bekannt ist, welche Daten benötigt werden, als (schiedsfähigen – § 89) Bestandteil der Bundesmantelverträge die Verwendung entsprechender Vordrucke vereinbart. Die Vordrucke sind durch Abs. 2a datenschutzrechtlich abgesichert (BT-Drs. 12/6334 S. 8 zu § 295).

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