Rz. 17

Der GKV-Spitzenverband und die DKG vereinbaren bundeseinheitlich die Kriterien für den Standort eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 KHG). Die Vertragspartner führen auf der Grundlage der Vereinbarung ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser (§ 108) und ihrer Ambulanzen (Satz 1). Das Verzeichnis soll unter anderem Kennzeichen zum Standort und das Institutionskennzeichen der Krankenhäuser enthalten und ist zu veröffentlichen. Die Selbstverwaltungspartner können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit der Aufgabe beauftragen (Satz 2; www.g-drg.de). Die notwendigen Aufwendungen des Instituts durch die Beauftragung sind aus dem Zuschlag nach § 17b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KHG zu finanzieren (Satz 3). Damit bleibt die Erfüllung dieser Aufgabe für das InEK kostenneutral.

 

Rz. 18

Die zugelassenen Krankenhäuser übermitteln auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten (Satz 4). Veränderungen dieser Daten sind unaufgefordert zu übermitteln. Eine fortlaufende Aktualisierung des Verzeichnisses in Abständen, die zwischen der DKG und dem GKV-Spitzenverband vereinbart werden, soll gewährleisten, dass dem GKV-Spitzenverband, den Kostenträgern und dem G-BA zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie mit der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA immer aktuelle Informationen vorliegen.

 

Rz. 19

Das Verzeichnis ist in zu vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen (Satz 5). Das Standortverzeichnis ist seit dem 3.1.2019 online und Krankenhäuser können sich registrieren und ihre Standorte erfassen (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/informationstechnik-im-krankenhaus/verzeichnisse-und-register/standortverzeichnis). Es wird wöchentlich aktualisiert (https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.2._Informationstechnik_im_Krankenhaus/2.1.2.1._Verzeichnisse_und_Register/Vereinbarungen_Standortdefinition.pdf).

 

Rz. 20

Die Krankenhäuser dürfen die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen ausschließlich

  • zu Abrechnungszwecken,
  • für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 KHG sowie
  • zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses

verwenden (Satz 6). Das Kennzeichen ist ab 1.1.2020 verbindlich zu nutzen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 21

Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung (Satz 7). Zu den Kostenträgern gehören insbesondere die Krankenkassen sowie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

 

Rz. 22

Der G-BA nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist (Satz 8). Soweit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung von Zuschlägen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung neben der Standortkennzeichnung eine Differenzierung nach Fachabteilungen erforderlich sein sollte, kann hierfür der Fachabteilungsschlüssel nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 verwendet werden (BT-Drs. 18/9528 S. 53). Im Übrigen richtet sich die Verwendung der Standortkennzeichen nach der jeweiligen Aufgabenstellung. Wenn es die konkrete Zwecksetzung erfordert, kann etwa der G-BA daher auch mehrere oder alle Standortkennzeichen eines Krankenhauses zusammenfassen.

 

Rz. 23

Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Satz 9). Dazu gehört es u. a., im Rahmen der Fusionskontrolle die Wettbewerbssituation regional bewerten zu können. Es erhält die Daten des Verzeichnisses im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, um diese mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand in sein eigenes Verzeichnis von Krankenhausstandorten einpflegen zu können (BT-Drs. 18/9528 S. 53).

 

Rz. 24

Die DKG und der GKV-Spitzenverband Bund vereinbaren das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

  • die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
  • die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen,
  • die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung,
  • die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichen und
  • die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen

(...

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