Rz. 14a

Um die Qualität der Kostenstrukturerhebung zu verbessern und um Informationsdefizite bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung zu beheben, übermitteln die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Anforderung für die Wirtschaftsbereiche "Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" die genannten Angaben aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 (Satz 1). Praxen von Psychotherapeuten sind gleichzusetzen mit dem Wirtschaftszweig "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten" und umfassen heilkundliche Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die nicht in Krankenhäusern ausgeübt werden (BT-Drs. 19/24840 S. 64 f.). Die Arzt- und Zahnarztnummer wird als eindeutiger Identifikator zur Qualitätsverbesserung und Belastungsbeschränkung benötigt, um Neuzugänge, Abgänge oder nicht zu den genannten Wirtschaftsbereichen gehörende Unternehmen zweifelsfrei identifizieren zu können und möglichst nur Praxen für die aktuelle Erhebung zu berücksichtigen, die für die vorangegangene Erhebung nicht herangezogen wurden. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sowie für die Heranziehung der Auskunftspflichtigen dient das bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Statistikregister. Dieses weist jedoch bezüglich der Vollzähligkeit und Qualität der für die Kostenstrukturerhebung benötigten Angaben Lücken auf. Durch die teilweise Speicherung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung übermittelten Daten im Statistikregister werden somit sowohl dessen Qualität als auch die Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik wesentlich verbessert. Die Daten des Verzeichnisses dienen der Vervollständigung, Aktualisierung und Bereinigung des Namens- und Adressbestandes des Statistikregisters sowie zur Bestimmung des Wirtschaftszweiges. Zu beachten ist hierbei, dass die Hausarzt- und Facharztkennung selbst nicht im Statistikregister abgespeichert wird, sondern lediglich der daraus abgeleitete Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Arztpraxen für Allgemeinmedizin, Facharztpraxen, Zahnarztpraxen oder Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten).

 

Rz. 14b

Die in Satz 1 genannten Daten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln (Satz 2).

 

Rz. 14c

Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren (Satz 3). Dabei wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren verwendet.

 

Rz. 14d

Die übermittelten Daten dürfen auch zur Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 Bundesstatistikgesetz verwendet werden (Satz 4).

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