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Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen (Nr. 1). Um die geforderten Funktionalitäten zu erfüllen, muss die elektronische Gesundheitskarte technisch als Mikroprozessorkarte (sog. Smart Card) mit einem als sicher zertifizierten Kartenbetriebssystem ausgestaltet sein (BT-Drs. 15/1525 S. 144). Außerdem muss die Karte die

  • Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 unterstützen (z. B. elektronische Patientenkarte oder elektronische Verordnung; Nr. 2) und
  • Speicherung von Daten nach § 291a (Karten, die vor dem 1.1.2026 ausgestellt werden), § 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (Karten, die nach dem 1.1.2026 ausgestellt werden) und § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 i. V. m. § 358 Abs. 4 ermöglichen (u. a. Versichertenstammdaten; Karten, die vor dem 1.1.2025 ausgestellt werden; Nr. 3). Die elektronische Gesundheitskarte dient zukünftig der Authentisierung des Versicherten und als Versicherungsnachweis. Ihre Funktion als Datenspeicher entfällt. Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Karten, die vor dem 1.1.2026 ausgestellt wurden, ist nicht erforderlich. Sie bleiben weiter nutzbar. Die mit Wirkung zum 29.12.2022 verlängerten Fristen sind Folgeänderungen aufgrund der Terminanpassung in § 291a Abs. 4 Satz 2.

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