Rz. 3

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ein Versichertenverzeichnis zu führen (Satz 1). Es hat alle Angaben zu enthalten, die

  • zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung,
  • zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig sowie
  • zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 (Familienversicherung)

erforderlich sind (Satz 2).

 

Rz. 4

In das Verzeichnis sind zunächst individuelle Daten aufzunehmen, die für die Beitragsberechnung (§§ 223 ff.) von Bedeutung sind. Hierzu gehören z. B. die Bemessungsgrundlagen bei freiwillig Versicherten oder Sachverhalte, die für die Beitragsfreiheit von Bedeutung sind (Roß, a. a. O., Rz. 2). Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten sind etwa zur Bestimmung des Restanspruchs auf Krankengeld von Bedeutung, da dieses wegen derselben Krankheit nur für eine Zeit von 78 Wochen innerhalb einer 3-jährigen Blockfrist gezahlt wird.

Wichtig sind ferner Angaben über durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen. Dies zum einen, um zügig bestimmen zu können, ob eine neuerlich beantragte Maßnahme innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 40 Abs. 3 Satz 6 durchgeführt werden soll und zum anderen, um ggf. eine entsprechende Fragestellung an den Medizinischen Dienst richten zu können. An diesen Beispielen zeigt sich, dass das Versichertenverzeichnis nicht für jeden Versicherten identisch sein muss. Der Datenumfang ergibt sich aus den verschiedenen Versicherungsverhältnissen (Roß, a. a. O., Rz. 2).

 

Rz. 5

Familienversicherte Angehörige (§ 10) sind ebenfalls in das Versichertenverzeichnis aufzunehmen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Leistungsansprüche der versicherten Angehörigen unabhängig vom Stammversicherten durchgesetzt werden können. Obwohl Familienversicherte Leistungsanträge selbst stellen können, sind diese Leistungsansprüche vom Versicherungsverhältnis des Stammversicherten abhängig. Endet dieses, so lässt sich aus der Familienversicherung des Angehörigen jedenfalls kein Leistungsanspruch mehr ableiten. Angesichts dessen sollen die Daten so erfasst werden, dass ein wechselseitiger Bezug zwischen Stammversicherten und Familienversicherten hergestellt werden kann (BT-Drs. 11/2237 S. 236 zu § 292).

 

Rz. 6

Flankiert wird die Verpflichtung zur Erfassung der versicherten Familienangehörigen durch § 289, der einerseits die Berechtigung der Krankenkassen regelt, die für die Eintragung erforderlichen Daten entweder beim Mitglied oder beim Angehörigen zu erheben (§ 289 Satz 2 – Auskunftspflicht) und andererseits eine Nachweispflicht der Mitglieder bzw. Versicherten vorsieht (§ 289 Satz 3).

 

Rz. 7

Die Krankenkasse ist ohne Ermessen verpflichtet, die Identifikationsnummer des Versicherten nach dem Identifikationsnummerngesetz in das Versichertenverzeichnis aufzunehmen (Satz 3). Die Vorschrift wird mit dem Tag wirksam, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.

 

Rz. 8

Mit der Einführung des registerübergreifenden Identitätsmanagements soll bei der Datenübermittlung zwischen inländischen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eine registerübergreifende Identifikationsnummer für natürliche Personen zum Zweck der eindeutigen Personenzuordnung genutzt werden. Mit der Änderung des § 288 werden die Krankenkassen in die Lage versetzt, die bei ihnen vorhandenen, anhand der Krankenversichertennummer geordneten Daten mit dem registerübergreifenden Identifikationsmerkmal zu verknüpfen. Es wird sichergestellt, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen nach Einführung der registerübergreifenden Identifikationsnummer grundsätzlich in der Lage sind, in den gesetzlich bestimmten Fällen anhand dieser Nummer Daten mit anderen inländischen öffentlichen Stellen auszutauschen (BT-Drs. 19/24226 S. 87).

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