Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden (ursprüngliche Überschrift: Personenbezogene Daten bei den Krankenkassen). Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgaben die Krankenkassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten erheben können. Die Sammlung personenbezogener Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Datenschutzvorschriften des SGB I und des SGB X gelten.

 

Rz. 1a

Zum 1.1.1993 wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 geändert. In Abs. 1 Satz 2, 3 wurden die Bereiche, für die versichertenbezogene Angaben über ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen erfasst werden dürfen, um weitere Zwecke ergänzt. In Abs. 1 Satz 3 wurde die Erfassung der Daten für die in § 305 Abs. 1 genannten Zwecke zugelassen. Abs. 2 wurde durch den Begriff "kassenärztliche Versorgung" an die Änderungen im Vertragsarztrecht angepasst.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde zum 1.7.1994 die Terminologie des 2. Kapitels des SGB X übernommen. Die Überschrift der Vorschrift erhielt die jetzige Fassung. Die "Erfassung von Daten" wurde durch die "Speicherung" ersetzt. Abs. 4 wurde gestrichen, da für alle Bereiche des SGB eine entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I aufgenommen wurde.

 

Rz. 1c

Mit Wirkung zum 1.7.1997 wurde durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (BGBl. I S. 1859) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an die beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB V angepasst.

 

Rz. 1d

Durch das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. I S. 3465) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 eingefügt. Dadurch können Daten für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g SGB V und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme erhoben und gespeichert werden. Abs. 1 Satz 2, 3 regelt die Speicherung ärztlicher oder ärztlich verordneter Leistungen auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern für den Risikostrukturausgleich.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat zum 1.1.2004 den Katalog der Zwecke und Aufgaben in Abs. 1 Satz 1 den Änderungen im Leistungs- und Beitragsrecht angepasst und die Nr. 11 bis 13 ergänzt. Die bisherige Nr. 11 wurde Nr. 14. Die in Abs. 1 Satz 2, 3 geregelte Befugnis der Krankenkassen, Angaben über ärztliche bzw. ärztlich verordnete Leistungen zu speichern, wurde den in Satz 1 Nr. 11 bis 13 erweiterten Erhebungs- und Speicherungsbefugnissen angepasst. Abs. 3 wurde um Satz 2 ergänzt und stellt sicher, dass die den Krankenkassen ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund von Verträgen über integrierte Versorgungsformen mitgeteilten versichertenbezogene Abrechnungsdaten ausschließlich für die aufgeführten Aufgaben verarbeitet und genutzt werden. Abs. 4 wurde neu eingefügt und ermöglicht den Krankenkassen, Daten für die Mitgliedergewinnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

Rz. 1f

Zum 1.4.2007 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) Abs. 1 Nr. 12, 13 redaktionell geändert.

 

Rz. 1g

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I 874) hat ab 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert. Die Prüfung der Leistungspflicht umfasst auch die Voraussetzungen von Leistungseinschränkungen.

 

Rz. 1h

Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ergänzt. Daten dürfen auch zur Durchführung des Sozialausgleichs erhoben und gespeichert werden.

 

Rz. 1i

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 redaktionell an die Aufhebung des § 85c und die Änderung des § 87c angepasst. Abs. 1 Satz 2 wurde um den Verweis auf § 305 Abs. 1 ergänzt.

 

Rz. 1j

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) streicht mi...

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