Rz. 7

Der Verwaltungsrat hat die gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben wahrzunehmen (Satz 1). Andere Aufgaben des MD sind durch den Vorstand zu erfüllen. Der Verwaltungsrat

  • beschließt die Satzung,
  • stellt den Haushaltsplan fest,
  • prüft die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung,
  • stellt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MD unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des MD Bund nach § 283 Abs. 2 auf (Verwaltungsorganisation des MD),
  • errichtet Nebenstellen des MD und löst diese ggf. auf,
  • wählt und entlastet den Vorstand.
 

Rz. 8

Es fehlt an einer dem § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vergleichbaren Regelung (Vertretung des MD gegenüber dem Vorstand). Insbesondere bei der Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung oder bei der Entlastung des Vorstands können festgestellte Unregelmäßigkeiten zu dienst- und organrechtlichen Maßnahmen oder zur Haftung eines Vorstandsmitglieds aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 ff. BGB) führen. Zuständig für die Vertretung des MD in diesen Sachverhalten ist der Verwaltungsrat.

 

Rz. 9

Über den Verweis auf § 210 Abs. 1 ist der Pflichtinhalt der Satzung vorgegeben (Satz 2). Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  • Namen, Bezirk und Sitz des MD,
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
  • Entschädigungen für Organmitglieder,
  • Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
  • Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
  • Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  • jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
  • Art der Bekanntmachungen.

Um wirksam zu werden bedarf die Satzung des MD der Genehmigung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetzmäßigkeit. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft die erstmalige Errichtung der Satzung, ihre Änderung und ihre Berichtigung. Danach wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Satz 2).

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