0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit löste die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (MDK) den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) als sozialmedizinische Begutachtungs- und Beratungsinstitution ab. Der VäD wurde bis dahin als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenversicherung von den Landesversicherungsanstalten (LVA) wahrgenommen.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden zum 1.7.2008 in Abs. 2 die Wörter "Verbände der" ersatzlos gestrichen. Anstelle ihrer Verbände werden die Ersatzkassen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Die Änderung trägt den Neuregelungen zur Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen und deren Auswirkungen auf die Organisationsstruktur des MDK Rechnung (BT-Drs. 16/3100).

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat zum 1.1.2013 in Abs. 2 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt. Die Änderung entspricht der Errichtung des einheitlichen Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse.

 

Rz. 3a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 2 die Aufzählung der Krankenkassen (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft) um die BAHN-BKK ergänzt. Damit wird die Vertretung der BAHN-BKK in den tragenden Gremien des MDK sichergestellt.

 

Rz. 3b

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst. Der Medizinische Dienst (MD) wird in jedem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Norm leitet den Abschnitt "Organisation" des MD ein (§§ 278 bis 283a). Danach wird zum 1.1.2020 in jedem Bundesland ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die MD der alten Bundesländer sind bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 73 Abs. 4 des Gesundheits-Reformgesetzes). Die Regelung hat hinsichtlich der Errichtung für diese MD somit nur deklaratorische Wirkung. Art. 73 Abs. 4 des Gesundheits-Reformgesetzes stellt eine seinerzeit zum Fortbestand der Dienstherrenfähigkeit für die Besoldung und Versorgung des von den Vertrauensärztlichen Diensten übernommenen verbeamteten Personals eingeführte und zeitlich auf diese Aufgabe begrenzte Vorschrift dar. Mit der Neuregelung werden diese MD nun zeitlich unbegrenzt Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Dienstherrenfähigkeit besteht gemäß § 328 Abs. 4 noch so lange fort, wie diese für die Aufgaben nach Art. 73 Abs. 4 und 5 des Gesundheits-Reformgesetzes notwendig ist. Danach endet die Dienstherreneigenschaft der MD, da eine künftige Beschäftigung von Beamten im MD nicht vorgesehen ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Organisation (Abs. 1)

2.1.1 Errichtung (Satz 1)

 

Rz. 5

In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Für die MD der neuen Bundesländer, die bisher als eingetragene Vereine organisiert sind, wird der Rechtsformwechsel nach der Übergangsvorschrift des § 328 Abs. 2, 3 vollzogen.

 

Rz. 6

Die Dienstherrenfähigkeit der schon bis zum 31.12.2019 als Körperschaften organisierten MD besteht gemäß § 328 Abs. 4 noch so lange fort, wie diese für die Aufgaben als Dienstherr von Beamten (Art. 73 Abs. 4, 5 des Gesundheits-Reformgesetzes) notwendig ist. Danach endet die Dienstherreneigenschaft der MD, da eine künftige Beschäftigung von Beamten nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 7

Die Eigenschaft einer Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen eines Landes fällt mit dem 31.12.2019 weg.

2.1.2 Abweichende örtliche Zuständigkeit des MD (Satz 2 bis 4)

 

Rz. 8

Grundsätzlich soll in jedem Bundesland ein MD bestehen. Für mehrere Länder kann durch übereinstimmenden Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen MD ein gemeinsamer MD errichtet werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder müssen dem Beschluss zustimmen, damit er wirksam werden kann (Satz 3). Die Zustimmung lässt neben der Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu.

 

Rz. 9

Länder mit mehreren MD behalten diese Aufteilung bei (Satz 4 HS 1). Dies betrifft das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Rz. 10

Gemeinsame MD in mehreren Ländern behalten diese Gliederung ebenfalls bei (Satz 4 HS 2). Dies betrifft zurzeit Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Berlin und Brandenburg.

2.1.3 Arbeitsgemeinschaften (Satz 5)

 

Rz. 11

Durch den Verweis auf § ...

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