Rz. 11

Der Gesundheitsfonds gehört zu einem neuen Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wird seit dem 1.1.2009 als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS; bis zum 31.12.2019: BVA) verwaltet, in dass die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen gezahlt werden. In den Gesundheitsfonds fließen auch die Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um eine Grundpauschale sowie alters- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen (§ 266) sowie Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). Krankenkassen mit Zusatzbeitrag erhalten außerdem Beträge aus den Zusatzbeiträgen des Gesundheitsfonds, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben (§ 270 a Abs. 2).

 

Rz. 12

Einnahmen- und Ausgabenschwankungen werden durch eine Liquiditätsreserve ausgeglichen. Die Liquiditätsreserve ist auf 50 % einer Monatsausgabe begrenzt. Einnahmenüberschüsse fließen der Liquiditätsreserve zu.

Mit dem Gesundheitsfonds reagiert der Gesetzgeber auf wachsende Finanzierungsprobleme im Gesundheitswesen (BT-Drs. 16/3100). Diese haben ihre Ursachen insbesondere im demografischen Wandel, in der Entdeckung neuer Krankheiten und damit neuer Behandlungsnotwendigkeiten sowie im medizinisch und medizinisch-technischen Fortschritt.

 

Rz. 13

Beitrags- und Steuermittel sollen wirtschaftlich verwendet und der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen intensiviert werden. Dabei wird dem Zusatzbeitrag (§ 242) erhebliche Bedeutung zugemessen.

 

Rz. 14

(unbesetzt)

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