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Auch Psychotherapeuten, die nach Maßgabe des neu gefassten § 72 Abs. 1 ebenso wie Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammenwirken, zählen in Durchbrechung des Arztprinzips zu den Leistungserbringern. Sie sind als nichtärztliche Therapeuten nicht wie bisher von der gesetzlichen Krankenversorgung ausgeschlossen (vgl. hierzu u. a. noch BSG, Urteil v. 10.7.1979, 3 RK 21/78 zur Nichtzulassung von Diplom-Psychologen). Die Psychotherapeuten sind nicht wie bisher Hilfspersonen des Arztes, die unter dessen Verantwortung bei der Krankenbehandlung der Versicherten im Delegationsverfahren mitwirken. Vielmehr führen sie die Krankenbehandlung gleichberechtigt wie Ärzte aus. Dies bedeutet für den Anspruchsinhalt des Versicherten insbesondere, dass er die freie Wahl unter allen zugelassenen ärztlichen und nichtärztlichen psychotherapeutischen Leistungserbringern hat.

Den Psychotherapeuten ist damit das Erstzugangsrecht des Versicherten eingeräumt worden. Eingeschränkt wird dieses Recht nur dadurch, dass vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung nach Abschluss der probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung somatischer und psychiatrischer Erkrankungen einzuholen ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 28 Abs. 3). Die Indikationsbestätigung durch einen Arzt ist hingegen nicht erforderlich.

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