Rz. 7

Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögensanlagen, die für die Verwaltung der Krankenkasse und die Führung ihrer Eigenbetriebe erforderlich sind. Hierzu zählen Grundstücke und Gebäude für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe. Es muss sich um eigengenutzte Immobilien handeln (vgl. Rz. 14). Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Mobile Vermögensanlagen sind Geräte und Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtungen und sonstige bewegliche Sachen.

 

Rz. 8

Eigenbetriebe sind Einrichtungen mit einem eigenen Wirtschaftsplan (§ 12 Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung). Sie sind mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit innerhalb des Organisationsgefüges der Krankenkasse ausgestattet und erwerbswirtschaftlich ausgerichtet (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Zentralwäschereien, Bildungseinrichtungen).

 

Rz. 9

Eigenbetriebe, die bereits am 1.1.1989 bestanden, genießen Bestandsschutz und dürfen weitergeführt werden (§ 140 Abs. 1 Satz 1). Neue Eigenbetriebe dürfen danach nur errichtet werden, soweit die Krankenkassen die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können (§ 140 Abs. 2).

 

Rz. 10

Nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (Gegenstände der beweglichen Einrichtung), die den Wert von 410,00 EUR (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht übersteigen (z. B. Schreibtischstuhl), sind kein Verwaltungsvermögen.

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