Rz. 20

Jede Krankenkasse verwaltet die Rücklage selbst, soweit diese nicht nach § 262 Teil der Gesamtrücklage beim Landesverband ist. Zuständig für die Rücklageverwaltung ist der Geschäftsführer oder Vorstand (§ 35a SGB IV), da Anlegen und Verwalten der Mittel grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Anlegen und Verwalten der Mittel hat nach den §§ 80ff. SGB IV zu erfolgen.

 

Rz. 21

Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV). Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen gibt der Vorstand sich selbst Richtlinien (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). In diese Richtlinien sind die zu beachtenden Grundsätze bei der Mittelverwaltung aufzunehmen.

 

Rz. 21a

Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers erlässt u. a. Richtlinien für die Anlage und Verwaltung der Geldmittel (§§ 35 Abs. 2, 35a Abs. 1 SGB IV). Diese sind für den Geschäftsführer oder hauptamtlichen Vorstand bindend und zu beachten.

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